§ 25 Zulassung auf Grund eines ausländischen Studiums
§ 25 Zulassung auf Grund eines ausländischen Studiums — RPG
§ 25 Zulassung auf Grund eines ausländischen Studiums — RPG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Diese Personen haben keinen Rechtsanspruch auf Zulassung.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 644/1987
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12034250
Zuletzt nach Updates gesucht am
Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, können nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden.