RPG
Gliederung
I. ABSCHNITT Gerichtspraxis
§ 25 Zulassung auf Grund eines ausländischen Studiums
Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, können nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden.
§ 5 RPG · RPG · Raumplanungsgesetz
§ 5 § 5*) Grundlagenerhebung, Verarbeitung personenbezogener Daten, geographisches Informationssystem, Bericht
…der Erlassung oder Änderung räumlicher Entwicklungspläne, von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen, Verordnungen nach den §§ 31 bis 34a und Bausperren nach den §§ 25 und 37 sowie zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach den §§ 22 und 35 erforderlich ist; c) soweit dies zur Erlassung von Verordnungen nach…
§ 27a RPG · RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 27a Zwecke der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer
…2a Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961) oder an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium absolvieren (§ 25), soll die Möglichkeit gegeben werden, als Rechtshörerin oder Rechtshörer den Geschäftsbetrieb und die Aktenbearbeitung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft kennen zu lernen. Die Tätigkeit…
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