§ 17 Höhe des Ausbildungsbeitrages
§ 17 Höhe des Ausbildungsbeitrages — RPG
§ 17 Höhe des Ausbildungsbeitrages — RPG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40257423
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50%, ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (§ 71 Abs. 1 VBG).
(2) Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Kinderzulage gemäß § 19.