(1) Der Gemeindevorstand kann einen Grundeigentümer, der wiederholt wegen Übertretung der Bestimmung des § 57 Abs. 1 lit. e bestraft worden ist, auffordern, das betreffende Grundstück binnen einer angemessenen Frist, die drei Monate nicht unterschreiten darf, zu veräußern.
(2) Kommt der Grundeigentümer der Aufforderung nach Abs. 1 nicht nach, hat der Gemeindevorstand die Veräußerung des Grundstücks binnen einer angemessenen Frist, die drei Monate nicht unterschreiten darf, mit Bescheid aufzutragen; für den Fall, dass dieser Auftrag nicht befolgt wird, ist die gerichtliche Zwangsversteigerung anzudrohen.
(3) Kommt der Grundeigentümer dem Auftrag nach Abs. 2 nicht nach, ist vom Gemeindevorstand beim Bezirksgericht die Zwangsversteigerung zu beantragen. Die gerichtliche Zwangsversteigerung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 352 der Exekutionsordnung zu erfolgen; die §§ 19 bis 21 des Grundverkehrsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Wohnungseigentümer, Bauberechtigte und andere dinglich Verfügungsberechtigte sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2008
Rückverweise
RPG · Raumplanungsgesetz
§ 57a § 57a*)Zwangsversteigerung
(1) Der Gemeindevorstand kann einen Grundeigentümer, der wiederholt wegen Übertretung der Bestimmung des § 57 Abs. 1 lit. e bestraft worden ist, auffordern, das betreffende Grundstück binnen einer angemessenen Frist, die drei Monate nicht unterschreiten darf, zu veräußern. (2) Kommt der Grundeigent…
§ 5 § 5*)Grundlagenerhebung, Verarbeitung personenbezogener Daten, geographisches Informationssystem, Bericht
…nach dem IV. Hauptstück sowie von Umlegungsverfahren und Grenzänderungen nach dem V. Hauptstück erforderlich ist; g) soweit dies zur Durchführung von Zwangsversteigerungen nach § 57a erforderlich ist. (5) Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 4 verarbeitet werden: a) Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten von Grundstückseigentümern, dinglich Berechtigten, Planern…