(1) Das Österreichische Rote Kreuz ist die anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Republik Österreich. Die Errichtung anderer nationaler Gesellschaften der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung in Österreich ist unzulässig. Das Österreichische Rote Kreuz kann seine Zweigvereine, deren Zweigvereine sowie Gesellschaften, an denen es oder diese Zweigvereine beteiligt sind, ermächtigen, den Namen des Roten Kreuzes zu verwenden.
(2) Das Österreichische Rote Kreuz ist als Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung an deren Grundsätze gebunden; dies gilt auch für die von ihm gemäß Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen.
Rückverweise
RKG · Rotkreuzgesetz
§ 1 Das Österreichische Rote Kreuz
…1) Das Österreichische Rote Kreuz ist die anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Republik Österreich. Die Errichtung anderer nationaler Gesellschaften der Rotkreuz…
§ 10 Abgaben- und Gebührenbefreiung
…1) Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine gemäß § 1 Abs 1 gelten abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts. (2) Das Einholen von…
§ 4 Verschwiegenheit
…Hauptberufliche und freiwillige Mitarbeiter des Österreichischen Roten Kreuzes und der von ihm gemäß § 1 Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Erfüllung von internationalen Aufgaben der Rotkreuz- oder Rothalbmondbewegung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet…
§ 10b Sicherstellung der nachhaltigen Funktionsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes
…1) Der Bund leistet dem Österreichischen Roten Kreuz jährlich eine Zuwendung in Höhe von zwei Millionen Euro; diese hat der Sicherung seiner nachhaltigen Funktionsfähigkeit als anerkannte…