(1) Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine gemäß § 1 Abs 1 gelten abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Das Einholen von Meldeauskünften durch den Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und die Eröffnung und Nutzung einer Abfrageberechtigung aus dem Zentralen Melderegister gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der jeweils geltenden Fassung, zu diesem Zweck sowie die Übermittlung von Familiennachrichten sind von allen Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Rückverweise
RKG · Rotkreuzgesetz
§ 11 Inkrafttreten
…der zahlenmäßige Nachweis und der Bericht über die gesetzmäßige Verwendung der Zuwendung bis zum 31. August 2021 zu erfolgen hat. (5) § 10 Abs. 1 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (6) § 2 Abs. 5…
§ 12 Vollziehung
…der Bundesminister für Landesverteidigung, d) hinsichtlich des § 8 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, e) hinsichtlich des § 10 in Bezug auf die Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 10b und 10c sowie in Bezug auf die Verwaltungsabgaben…