(1) Der Bund leistet dem Österreichischen Roten Kreuz jährlich eine Zuwendung in Höhe von zwei Millionen Euro; diese hat der Sicherung seiner nachhaltigen Funktionsfähigkeit als anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes gemäß § 1 sowie der Umsetzung der sich durch die Genfer Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie die einschlägigen Beschlüsse der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen (§ 2 Abs. 1) ergebenden Aufgaben zu dienen.
(2) Die in Abs. 1 genannte Zuwendung ist in vier jährlichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundesminister für Inneres an das Österreichische Rote Kreuz anzuweisen.
(3) Bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundesminister für Inneres vom Österreichischen Roten Kreuz der zahlenmäßige Nachweis über die konkrete Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die mithilfe der Zuwendung gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Das Österreichische Rote Kreuz entscheidet über die jeweilige konkrete Verwendung der Zuwendung im Rahmen der Zwecke gemäß Abs. 1. Der zahlenmäßige Nachweis der konkreten Mittelverwendung hat durch eine von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendung zu erfolgen und die Bestätigung dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass die angeführten Belege tatsächlich bezahlt und die Zuwendungsmittel gemäß Abs. 1 verwendet wurden.
(4) Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig, so kann dem Österreichischen Roten Kreuz die Nachreichung der ausständigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass bei Unterbleiben der Nachreichung die im entsprechenden Berichtszeitraum erfolgte Zuwendung, soweit für deren Verwendung kein oder kein vollständiger Nachweis erbracht wurde, zurückzuzahlen ist und die Auszahlung der folgenden Teilbeträge bis zum vollständigen Nachweis unterbleibt.
(5) Die in Abs. 1 genannte Zuwendung ist nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen.
Rückverweise
RKG · Rotkreuzgesetz
§ 10b Sicherstellung der nachhaltigen Funktionsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes
(1) Der Bund leistet dem Österreichischen Roten Kreuz jährlich eine Zuwendung in Höhe von zwei Millionen Euro; diese hat der Sicherung seiner nachhaltigen Funktionsfähigkeit als anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes gemäß § 1 sowie der Umsetzung der sich durch die Genfer Abkommen und …
§ 11 Inkrafttreten
…Die Zuwendung für das Jahr 2020 ist dem Österreichischen Roten Kreuz vom Bundesminister für Inneres ohne unnötigen Aufschub in voller Höhe anzuweisen. § 10b Abs. 3 ist auf das Jahr 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zahlenmäßige Nachweis und der Bericht über die gesetzmäßige Verwendung der…
§ 12 Vollziehung
…Innovation und Technologie, e) hinsichtlich des § 10 in Bezug auf die Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 10b und 10c sowie in Bezug auf die Verwaltungsabgaben bei Inanspruchnahme des Zentralen Melderegisters der Bundesminister für Inneres, f) im übrigen die Bundesregierung betraut. (2) Soweit…
§ 10c Zuwendungsvertrag
…1) Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung gemäß § 10b hat der Bund mit dem Österreichischen Roten Kreuz einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen…