JudikaturOGH

9ObA117/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juni 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Edith Söllner und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Land Steiermark, Graz, Burg, vertreten durch den Landeshauptmann Dr.Josef Krainer, ebendort, dieser vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Dr.E***** E*****, vertreten durch Dr.Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, 2.) Dipl.Ing.DDr.A***** G*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, 3.) A***** K*****, Magistratsbeamtin, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen zu 1.) und 2.) je 2,936.134,90 S sA und zu 3.) 652.474,93 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Sptember 1992, GZ 7 Ra 49/92-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Jänner 1992, GZ 32 Cga 55/91-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Erst- und Zweitbeklagten die mit je 25.646,76 S (darin enthalten je 4.276,46 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens sowie der Drittbeklagten die mit 19.501,20 S (darin enthalten 3.250,20 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht ist zutreffend, so daß es genügt hierauf zu veweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Grundlage des im vorliegenden Verfahrens gegen die Beklagten geltend gemachten Regreßanspruches ist die Schadenersatzverpflichtung, die der Klägerin im Amtshaftungsverfahren auferlegt wurde. Gegenstand dieses Verfahrens war aber ausschließlich der zweite Abbruch der Tennishalle, der am 29. und 30.10.1981 durchgeführt wurde. Dementsprechend gründet die Beklagte ihr Begehren auf die Behauptung, daß den Beklagten im Zusammenhang mit der Anordnung des zweiten Abbruchs grobes Verschulden zur Last falle. Nur diese Frage ist zu prüfen, während die Vorgänge im Zusammenhang mit dem ersten Abbruch (- nachdem die Bauführerin [Klägerin im Amtshaftungsverfahren] die Halle am 30.4.1981 entfernt hatte, wurden nämlich am 3. und 4.9.1981 die Bodenverankerungen und verschiedenes Zubehör durch Ersatzvornahme beseitigt -) hier nicht relevant ist.

Die Vorinstanzen haben ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, daß der Erstbeklagte in keiner Phase des Verfahrens, das zum zweiten Abbruch führte, eingeschaltet (also als Organ tätig) war und insbesondere keine Weisung zum Abbruch gegeben hat. Soweit in der Revision geltend gemacht wird, daß sich aus Unterlagen, die im Präsidialakt erliegen, ein anderes Ergebnis ableiten lasse, bekämpft die klagende Partei in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, auf diese Ausführungen einzugehen. Dafür, daß der Erstbeklagte bei der Beamtenbesprechung vom 20.10.1981 das zum Abbruch führende Verfahren in irgendeiner Weise beeinflußt hätte, fehlt nach den Feststellungen jeder Anhaltspunkt.

Der Zweitbeklagten war mit dem zum ersten Abbruch führenden Verwaltungsverfahren als Bürgermeister befaßt. Die Vorgänge im Zusammenhang mit der Stellungnahme des zuständigen Senatsrates der Bauabteilung und dem Rechtsgutachten des Magistratsdirektors und die schriftlichen Vermerke im Akt betreffen ausschließlich den ersten Abbruch. Das zum zweiten Abbruch führende Verfahren lag im wesentlichen in der Hand des Magistratsdirektors. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat dieser den Zweitbeklagten in diesem Zusammenhang angesprochen und gefragt, wie die Sache weitergehen solle, worauf der Zweitbeklagte erwiderte, daß der rechtmäßige Zustand hergestellt und das Verfahren fortgesetzt werden soll. Damit hat der Zweitbeklagte aber nur die Weisung erteilt, im Rahmen der Gesetze vorzugehen, ohne anzuordnen, daß das Verfahren in einer bestimmten Richtung zu führen sei oder überhaupt auf dieses konkret Einfluß zu nehmen.

Selbst wenn aber der Zweitbeklagte mit dieser Äußerung zum Ausdruck gebracht hätte, daß das Verfahren auf der Grundlage des Rechtsgutachtens des Magistratsdirektors vom 30.4.1993 weiter zu führen sei, wäre das gegen ihn erhobene Begehren nicht begründet. Der Bürgermeister als politischer Funktionär bedient sich zur Besorgung der ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben des Magistrates, dem auch die Prüfung juristischer Fragen obliegt. Der Zweitbeklagte konnte davon ausgehen, daß der Magistratsdirektor vor Abgabe seiner Stellungnahme die juristische Problematik geprüft und dabei die Gesetzeslage berücksichtigt hatte. Daß sich der Zweitbeklagte als Bürgermeister in einer so komplexen und strittigen Rechtsfrage der Rechtsansicht des Magistratsdirektors als ranghöchstem Beamten anschloß, begründet kein grobes Verschulden, selbst wenn die abweichende Ansicht eines Beamten der Bauabteilung des Magistrates profunder ausgearbeitet war. Damit fehlt auch die Grundlage für das gegen den Zweitbeklagten erhobene Begehren.

Die Drittbeklagte hat bei der Erlassung der Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer Weisung gehandelt. Daß dies auch bei der streitgegenständlichen (zweiten) Vollstreckung der Fall war, ergibt sich aus der Feststellung, daß die Verfügung deshalb von einem Senatsrat gegengezeichnet wurde, weil der Magistratsdirektor ab 27.10.1981 ortsabwesend war. Ob die Erteilung der Weisung zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung in den Zuständigkeitsbereich des Magistratsdirektors fiel, kann unerörtert bleiben, weil der Drittbeklagten die Weisung zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung, die zum zweiten Abbruch führte, durch den Abteilungsvorstand (einen Senatsrat) erteilt wurde. Dieser Weisung gemäß ist die Drittbeklagte vorgegangen; der Abteilungsvorstand hat die Verfügung auch gegengezeichnet. Daß sie die Rechtswidrigkeit der Weisung in einer komplexen Angelegenheit in der ein Jurist des Baurechtsamtes und der Magistratsdirektor abweichende Ansichten vertraten, nicht erkannte und hierauf nicht hinwies, kann der Drittbeklagten als B-Beamtin jedenfalls nicht als grobes Verschulden vorgeworfen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; da die Voraussetzungen des § 15 RATG nicht erfüllt sind, gebührt dem Erstbeklagten kein Streitgenossenzuschlag.

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