(1) Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese und der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses hat in begründeten Fällen unter Beachtung von § 9 einen anderen Prüfungskommissär zu bestimmen. Ist der Präses selbst betroffen, so hat er sich durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen.
(2) Wird aufgrund der Verhinderung eines Prüfungskommissärs ein anderer Prüfungskommissär ersatzweise zum Mitglied des Prüfungssenats bestimmt (Abs. 1 zweiter Satz), so kann sich der Prüfungswerber für den Fall, dass der bekanntgegebene Prüfungstermin (§ 9) beibehalten werden soll und zwischen der Bekanntgabe der Person des ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissärs und dem Prüfungstermin weniger als sieben Tage liegen, gegen die Beibehaltung des Termins aussprechen. Abhängig von der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung ist diesfalls ein neuer Prüfungstermin mit dem ursprünglich vorgesehenen oder dem ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissär anzusetzen.
(3) Ist dem Prüfungswerber aufgrund eines von ihm zu bescheinigenden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die Ablegung der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung am vorgesehenen Termin nicht möglich, so hat der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission die Prüfung unter Bedachtnahme auf den Verhinderungsgrund neu zu terminisieren, dies möglichst unter Beibehaltung der personellen Zusammensetzung des Prüfungssenats. Verneint der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, so ist darüber über Antrag des Prüfungswerbers mit Bescheid zu entscheiden. Tritt die Verhinderung zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung ein, so ist die mündliche Prüfung diesfalls bis längstens zwei Jahre nach dem letzten schriftlichen Prüfungstermin zu absolvieren, widrigenfalls auch die schriftliche Prüfung neuerlich abzulegen ist; die insofern nicht abgeschlossene Prüfung ist dabei nicht auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 25 Abs. 2) anzurechnen.
(4) Nimmt der Prüfungswerber den Termin der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung nicht wahr, ohne dass ein Grund nach Abs. 3 erster Satz vorliegt, so ist ein neuerlicher Antritt zu dieser Prüfung frühestens sechs Monate nach dem unbesucht gebliebenen Prüfungstermin möglich. Bricht der Prüfungswerber eine bereits begonnene Prüfung ohne Vorliegen eines Grundes nach Abs. 3 erster Satz ab, so ist die Prüfung als insgesamt „nicht bestanden“ zu werten.
Art. 11 § 10 RAPG · RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Art. 11 § 10
…§ 10. § 4 RAPG (Art. 9) ist anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Wahlen nach dem 31. August 2013 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses…
§ 29 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017
… 29. (1) §§ 3, 4, 11, 13 und 24 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. (2) §§ 3, 13, 14, 16, 18, 24 und 25 Abs. 1 in…
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