Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung in möglichst gleichbleibender, eine möglichst gleichmäßige Belastung der Prüfer wahrender Reihenfolge die Prüfungskommissäre und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers. Gleichzeitig sind dem Prüfungswerber das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe nach § 13 Z 2 entnommen ist, sowie das besondere Rechtsgebiet nach § 20 Z 7 bekanntzugeben.
§ 29 RAPG · RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
§ 29 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017
… 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes erfüllt haben, weiter anzuwenden; dies gilt auch im Fall späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis. (4) §§ 9, 10, 15, 18, 19 und § 20 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2026 treten mit…
§ 10
…eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese und der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses hat in begründeten Fällen unter Beachtung von § 9 einen anderen Prüfungskommissär zu bestimmen. Ist der Präses selbst betroffen, so hat er sich durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen. (2) Wird aufgrund der Verhinderung…
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