(1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut zur Prüfung antreten kann.
(2) Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)
§ 29 RAPG · RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
§ 29 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017
… I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. (2) §§ 3, 13, 14, 16, 18, 24 und 25 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in…
§ 16
…im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte ( § 25 Abs. 2 ) anzurechnen.…
Art. 5 Artikel V
…Inkrafttreten, Vollziehung (Anm.: aus BGBl. Nr. 21/1983, zu den §§ 2, 6, 7, 8, 12, 13, 15, 20, 22 und 25 , BGBl. Nr. 556/1985) (Anm.: Z 1 und 2 Inkrafttretensbestimmungen) 3. Ab 1. Jänner 1993 ist die Rechtsanwaltsprüfung in der sich aus…
§ 10
…zu absolvieren, widrigenfalls auch die schriftliche Prüfung neuerlich abzulegen ist; die insofern nicht abgeschlossene Prüfung ist dabei nicht auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte ( § 25 Abs. 2 ) anzurechnen. (4) Nimmt der Prüfungswerber den Termin der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung nicht wahr, ohne dass ein Grund nach Abs. 3…
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