JudikaturVfGH

B1030/94 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1995

Entscheidungen über die Zuerkennung von Pensionen lassen sich jedenfalls nicht als zum "Kernbereich" des Zivilrechts gehörend qualifizieren. Die nachprüfende Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist daher ausreichend; in einer neueren Entscheidung hat zudem der EGMR die Kognitionsbefugnisse des Verwaltungsgerichtshofes auch als ausreichend für ein Tribunal befunden (EGMR, Fall Zumtobel, ÖJZ 1993, 782; siehe auch EKMR, ÖJZ 1993, 743 und 744; ÖJZ 1994, 520).

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §4, §5 und §18a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer.

Selbst wenn der Antragsteller durch die bekämpften Normen in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt sein sollte, so ist es ihm doch möglich und zumutbar - wie von ihm hinsichtlich der Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente auch tatsächlich vorgenommen -, einen Antrag auf Gewährung einer Versorgungsleistung zu stellen und im Falle einer negativen Entscheidung den in §15 Abs4 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer iVm §27 Abs1 lita und §54 RAO eingerichteten Instanzenzug zu beschreiten.

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