JudikaturVfGH

B101/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1974

Eine strafgerichtliche Verurteilung hat gemäß § 34 Abs. 1 lit. c Rechtsanwaltsordnung nach Maßgabe des Strafgesetzes (§ 26) wohl den Verlust der Rechtsanwaltsbefähigung zufolge, bewirkt aber nicht ex lege die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte. Diese hat gemäß § 19 Disziplinarstatut der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer nach Rechtskraft des Urteils ohne weitere Verhandlung auszusprechen.

Da nach {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 22, § 22 Abs. 1 RAO} die Rechtsanwaltskammern durch sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte gebildet werden, war der Bf. noch Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Gemäß § 28 Abs. 1 lit. a RAO ist deren Ausschuß zur Entscheidung über die Resignation des Bf. und gemäß {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 54, § 54 RAO} zur Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung einer Versorgungsleistung zuständig.

Auch formlose Erledigungen sind als Bescheide anzusehen, wenn durch sie nach ihrem Inhalt gegenüber individuell bestimmten Personen Verwaltungsangelegenheiten normativ geregelt werden, d. h. wenn sie bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben (Slg. 6527/1971 u. a.) .

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