Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §16 Abs2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien idF des Beschlusses der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26.03.90 (genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 06.04.90, Zl. 16.201/8-I 6/90, kundgemacht im AnwBl. 1990, S 248 ff.)
Durch die bekämpfte Verordnungsstelle werden Versorgungsansprüche für den Antragsteller nur hinsichtlich ihrer Höhe, nicht auch ihrem Grunde nach gestaltet. Einerseits fehlt es damit dem Antragsteller an der aktuellen Betroffenheit.
Andererseits wird die angegriffene Regelung über die Höhe der Versorgung nicht unmittelbar für den Antragsteller wirksam. Vielmehr bedarf es dazu sowohl der Festsetzung der Höhe der Rente in der Leistungsordnung durch die Plenarversammlung gemäß §16 Abs1 der Satzung als auch des bescheidmäßigen Abspruches über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus den Versorgungseinrichtungen gemäß §54 RAO.
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