(1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
2. den Namen und den Typ des Gegenstandes,
3. Sicherheitsinformationen,
4. die Registrierungsnummer nach § 21d und
5. die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.
(2) Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.
Rückverweise
PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 23 Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge
(1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst 1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, 2. den Namen und…
§ 45 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft. (2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft…
§ 21 Pflichten des Herstellers
…und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß § 22 Abs. 3 an den pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vorzunehmen und eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c auszustellen. (3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß…
§ 20a Allgemeine Grundsätze
…dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen und der Registrierungsnummer gemäß § 21d versehen sind, 5. sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen und 6. sie mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind. Die Z 1…