§ 21 Pflichten des Herstellers — PyroTG 2010
(1) Der Hersteller darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen des § 20a Abs. 1 erfüllen.
(2) Der Hersteller hat ferner vor dem Inverkehrbringen
1. pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 einzuteilen,
2. die technischen Unterlagen gemäß § 21a zu erstellen und die Konformitätsbewertung gemäß § 21b durchführen zu lassen,
3. nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 Abs. 1, die Registrierungsnummer gemäß § 21d und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß § 22 Abs. 3 an den pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vorzunehmen und eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c auszustellen.
(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 21a, die EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c und die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der pyrotechnischen Gegenstände aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.
(4) Hat der Hersteller Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde zu informieren.
§ 47 PyroTG 2010 · PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 47 Übergangsbestimmungen
…1) Bis zum 4. Juli 2010 gelten 1. pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV im Sinne der §§ 3 bis 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr…
§ 25b Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten
…so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 21.…
§ 27 Marktüberwachung
…Gegenstandes vorlegen können. (5) Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach § 27a insbesondere dann zu ergreifen, wenn 1. die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 21 Abs. 4, § 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 2 nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder 2. durch das…
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