§ 20a Allgemeine Grundsätze — PyroTG 2010
(1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen,
2. sie den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
3. ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21b bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c ausgestellt wurde,
4. sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen und der Registrierungsnummer gemäß § 21d versehen sind,
5. sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen und
6. sie mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.
Die Z 1 und die Z 2 können auch alternativ vorliegen.
(2) Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.
(3) Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
§ 20a PyroTG 2010 · PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 20a Allgemeine Grundsätze
…2. HAUPTSTÜCK Inverkehrbringen, Bereitstellung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung 1. Abschnitt Pflichten der Wirtschaftsakteure § 20a. (1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen…
§ 21 Pflichten des Herstellers
…1) Der Hersteller darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen des § 20a Abs. 1 erfüllen. (2) Der Hersteller hat ferner vor dem Inverkehrbringen 1. pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer…
§ 25 Pflichten des Importeurs
…1) Der Importeur darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, 1. die dem § 20a Abs. 1 Z 1 und Z 2 entsprechen, 2. für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt…
§ 25a Pflichten des Händlers
…pyrotechnische Sätze, die gemäß § 24 gekennzeichnet sind, bereitstellen. (2) Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich…
Rückverweise