(1) Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2) Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), die oder der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder Militärperson auf Zeit ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie oder er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 Z 8 VBG zu.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind
1. für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
2. bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit
auf die Vertreterin oder den Vertreter sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde.
(4) Spricht sich der Ausschuss gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle über. Diese oder dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuss (Zentralwahlausschuss) zu beraten.
(5) Wird eine Universitäts(Hochschul)assistentin oder ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zur Personalvertreterin oder zum Personalvertreter gewählt und würde ihre oder seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 2 BDG 1979 oder im § 189 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
(6) Abs. 5 gilt für die Vertragsassistentinnen oder Vertragsassistenten mit der Maßgabe, dass die Gesamtverwendungsdauer das im § 51 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 VBG sowie das im § 52 Abs. 4 VBG angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.
Rückverweise
PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 27
(1) Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund …
§ 12
…bei der der Fachausschuss bestellt ist; c) den Fachwahlausschuss zu bestellen (§ 17 Abs. 2); d) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken. (Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 7 Z 8, BGBl. I Nr. 58/2019) (2) Im Falle…
§ 14
…werden; d) den Zentralwahlausschuss zu bestellen (§ 18 Abs. 2); e) die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihr oder ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes…
§ 9
…nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; d) in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 tätig zu werden. (5) Hinsichtlich folgender Gegebenheiten ist das Einvernehmen nach Abs. 2 lit. g herzustellen: 1. Arbeitsmittel (Bildschirm, Tastatur, Belege…