(1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. § 27 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.
(3) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen Ausschuss und falls dieser nicht mehr besteht, dem Zentralausschuss.
Rückverweise
PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 22 Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
…bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 28 sinngemäß Anwendung. (7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen. (8) Der Dienststellenausschuss kann durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm…