Art. 1 § 19 Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands
Art. 1 § 19 Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands — PSG
Art. 1 § 19 Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands — PSG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 694/1993
Inkrafttretungsdatum
01. September 1993
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12037025
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(1) Soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, ist den Mitgliedern des Stiftungsvorstands für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren.
(2) Die Höhe der Vergütung ist, soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds vom Gericht zu bestimmen.