3R157/22w – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Beschluss
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Außerstreitsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FNA* eingetragenen B* Privatstiftung in Liqu. mit der Geschäftsanschrift **gasse **, C*, über die Rekurse der Begünstigten Dr. D* E*, ohne Beschäftigungsbezeichnung, **, C*, vertreten durch Lang Weber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Beschlüsse des Landes- als Handelsgericht Feldkirch jeweils vom 5.10.2022, I. 47 Fr 1973/22z-7 (3 R 157/22w) und II. 47 Fr 2048/22i-4 (3 R 158/22t), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Rekurs gegen die Zurückweisung des Kostenbestimmungsantrags des Stiftungsvorstandsmitglieds Dr. F* (47 Fr 1973/22z-7) wird zurückgewiesen .
Text
BEGRÜNDUNG:
Im Firmenbuch des Erstgerichts ist zu FNA* seit 21.12.2000 die B* Privatstiftung (nunmehr in Liqu.) eingetragen. Mit Vorstandsbeschluss vom 29.1.2021 wurde die Auflösung der Privatstiftung beschlossen. Seither befindet sie sich im Stadium der Liquidation. Laut Stiftungsurkunde (Pkt VIII.) ist neben dem Stiftungsvorstand und dem Stiftungsprüfer als weiteres Organ der Familienbeirat eingerichtet. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern; vertretungsbefugt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Stiftungsvorstand besteht seit 6.6.2020 aus folgenden Personen: Dr. G* F*, Mag. H*, Dr. G* I* (offenes Firmenbuch, Beschluss vom 5.6.2020 zu 47 Fr 1159/20i). Die zuvor ernannten Stiftungsvorstandsmitglieder Dr. J*, LL.M, Ing. K* und Dr. L* hatten mit 31.3.2020 wirksam ihren Rücktritt erklärt (Beschluss vom 5.6.2020 zu 47 Fr 696/20d).
Die zuletzt am 3.8.2011 geänderte Stiftungsurkunde enthält folgende auszugsweise wiedergegebene Bestimmungen:
„XV. Entlohnung des Stiftungsvorstands
1. Der Stiftungsvorstand hat Anspruch auf angemessene Vergütung im Sinne des Privatstiftungsgesetzes. Die Höhe der Vergütung soll sich nach dem Ausmaß der zeitlichen Beanspruchung und der Verantwortung richten, soweit nicht eine Einigung schon im vorhinein erzielt wird.
2. Die geltend gemachten Ansprüche sind vom Stiftungsprüfer zu prüfen, der hiezu eine Stellungnahme abzugeben hat. Der Stiftungsvorstand ist erst nach Erhalt der zustimmenden Stellungnahme durch den Stiftungsprüfer ermächtigt, die Vergütung dem jeweiligen Vorstandsmitglied auszubezahlen.
3. Der Ersatz notwendiger Barauslagen bleibt hievon unberührt.
…
XVI. Einrichtung eines Familienbeirates
Die Privatstiftung hat einen Familienbeirat
…
XXIV. Zuständigkeit
1. Sofern ein Familienbeirat besteht, entscheidet er über folgende Angelegenheiten:
a) Bestellung oder Antrag auf Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie Abberufung und Vorschlag auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern (Punkt IX Absatz 3 der Stiftungsurkunde);
b) Vorschlag für die Bestellung des Stiftungsprüfers;
c) Zustimmung zu folgenden Beschlüssen und Rechtshandlungen des Stiftungsvorstandes:
aa) Bestellung von Begünstigten, soweit diese gemäß Punkt VI. Absatz 3 der Stiftungsurkunde erfolgt; dieses Zustimmungsrecht gilt nicht bei einem Tätigwerden des Vorstands gemäß Punkt VI Absatz 2 der Stiftungsurkunde;
bb) Erwerb, Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen der Stiftung, soweit dies überhaupt zulässig ist (siehe Punkt I Absatz 2. der Stiftungszusatzurkunde)
cc) Gewährung oder Aufnahme von Krediten und/oder Darlehen aller Art, soweit dies überhaupt zulässig ist (siehe Punkt I Absatz 2. der Stiftungszusatzurkunde);
dd) Übernahme von Haftungen und Belastung des Stiftungsvermögens, soweit dies überhaupt zulässig ist (siehe Punkt Absatz 2. der Stiftungszusatzurkunde);
ee) Auflösung der Privatstiftung, sofern dies nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist;
ff) Investitionen (einschließlich Miete und Leasing) außerhalb der Betragsgrenzen des jährlichen Voranschlages;
gg) jährlicher Voranschlag, welcher auch die Betragsgrenzen gemäß ff) festzusetzen hat;
hh) Erteilung von Handlungsvollmachten oder einer allenfalls gesetzlich zulässigen Prokura;
ii) Abschluss und wesentliche Änderung von Verträgen, die über den Umfang des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehen und für die Privatstiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind;
jj) Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
kk) Annahme von Nachstiftungen.
2. Dem Familienbeirat steht das Recht zu, dem Stiftungsvorstand in Bezug auf den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung und die Verwaltung des unbeweglichen Stiftungsvermögens Weisungen zu erteilen, soweit diese nicht mit dem Gesetz (insbesondere § 17 Abs 2 Satz 2 PSG) oder mit dem Stiftungszweck im Widerspruch stehen.
3. Weiters steht dem Familienbeirat das Kontrollrecht zu. Zu diesem Zwecke hat der Familienbeirat volles Einsichts- und Informationsrecht.
…
XXVIII. Ausgestaltung der Begünstigtenversammlung
...
2. Nach dem Ableben des Hauptstifters Dr. M* E* werden seine Töchter Dr. N*, Dr. O* E* und Dr. D* E* als Begünstigte zum Zuge kommen. Jede dieser Töchter, die tatsächlich Begünstigte wird, bildet mit ihren direkten und indirekten leiblichen Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) einen Stamm.
…
5. Die weitere Regelung der Begünstigtenversammlung wird in der (den) Stiftungszusatzurkunde(n) vorgenommen.“
Die Beschlüsse des Familienbeirats sind einstimmig, mit Zustimmung aller gültig abgegebene Stimmen zu fassen (Pkt XX. 3).
Mit Beschluss des Firmenbuchgerichts vom 22.2.2022, 47 Fr 569/22i-2, wurde gemäß Pkt. XXVI. der Stiftungsurkunde vom 3.8.2011 die * GmbH Co KG, **straße **, **, für die Jahre 2021 bis 2023 zur Stiftungsprüferin bestellt.
In der Vergangenheit wurden den Stiftungsvorstandsmitgliedern jeweils von diesen verrechnete Vergütungen ausbezahlt, nachdem die/der bestellte Stiftungsprüfer(in) diese geprüft und genehmigt hatte.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Einsicht in das offene Firmenbuch, die neu gefasste Stiftungsurkunde vom 3.8.2011 und den genannten Firmenbuchakten sowie den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts in den angefochtenen Beschlüssen.
Rechtliche Beurteilung
I. Zum Verfahren 47 Fr 1973/22z-7 :
Mit dem am 13.7.2022 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrt das Stiftungsvorstandsmitglied Dr. G* F*
Antragsbegründend führt er aus, nach seiner Rechtsansicht sei aufgrund der Regelung in der Stiftungsurkunde betreffend die Entlohnung des Stiftungsvorstands keine Entscheidungskompetenz des Gerichts zur Bestimmung der Stiftungsvorstandsvergütung gemäß § 19 Abs 2 PSG gegeben, weil die Höhe der Vergütung in der Stiftungsurkunde geregelt sei. Die Begünstigte Dr. D* E* vertrete die gegenteilige Auffassung, nämlich dass die Bestimmung der Vergütung in die Zuständigkeit des Gerichts falle. Sie habe gestützt auf ein Judikat des Obersten Gerichtshofs auch bereits Rückforderungsansprüche angedroht. Der Antragsteller habe daher ein rechtliches Interesse analog § 228 ZPO an der Klärung dieser Rechtsfrage; er wolle sich nicht allfälligen Rückforderungen aussetzen.
Der amtierende Stiftungsvorstand und der Antragsteller als sein Mitglied hätten zahlreiche – im Antrag näher beschriebene und im Detail aufgelistete – Tätigkeiten (auch anwaltliche Vertretungsleistungen) insbesondere im Zusammenhang mit der Auflösung der Privatstiftung verrichtet. Sofern sich das Gericht für deren Bestimmung zuständig erachte, spreche er für diese Tätigkeiten eine – im Antrag näher aufgeschlüsselte – Entlohnung von EUR 22.889,99 an.
Mit der am 2.8.2022 beim Erstgericht eingelangten Stellungnahme (ON 4) teilte die Stiftungsprüferin mit, dass die vom Stiftungsvorstandsmitglied Dr. F* vorgelegten Leistungsnachweise sehr detailliert seien, den branchenüblichen Standards entsprächen und keine Unplausibilitäten erkennbar seien. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten entsprächen seiner beruflichen Qualifikation. Stundensätze von EUR 250,-- seien für derartige Tätigkeiten branchenüblich.
Mit Stellungnahme vom 8.8.2022 (ON 5) schloss sich das weitere Vorstandsmitglied Dr. I* der Rechtsauffassung des Antragstellers in Bezug auf die Bestimmung der Höhe der Vergütung an. Auch er spreche einen Stundensatz von EUR 250,-- an.
Die nunmehrige Rekurswerberin äußerte sich – unter Bezugnahme auf ihre Eingabe vom 20.7.2022 zu 47 Fr 2048/22i (dazu unter ErwGr II.) – zum Antrag des Dr. F* mit Stellungnahme vom 11.8.2022 (ON 6). Da in der Stiftungsurkunde keine konkrete Festlegung der Vergütung oder eine Determinierung im Sinn einer Bestimmbarkeit erfolgt sei, falle die Bestimmung der Höhe der Vorstandsvergütung nach der Rechtsprechung gemäß § 19 Abs 2 PSG in die Entscheidungskompetenz des Gerichts. Daran ändere auch die festgelegte Überprüfungsmöglichkeit durch die Stiftungsprüferin nichts. Die Einschreiterin nahm darüber hinaus auch zur Höhe der vom Antragsteller angesprochenen Vergütung und einzelnen Positionen darin Stellung.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5.10.2022, 47 Fr 1973/22z-7, wies das Erstgericht den Kostenbestimmungsantrag des Stiftungsvorstandsmitglieds Dr. F* zurück. Begründend führte es aus, im vorliegenden Fall sei der Tätigkeitsbereich des Stiftungsvorstands in der Stiftungsurkunde sehr detailliert geregelt. Dort sei die Vorstandsvergütung zwar nicht festgesetzt, diese solle aber angemessen sein und sich nach dem Ausmaß der zeitlichen Beanspruchung und Verantwortung richten. Zudem könne eine Auszahlung der Vergütung erst nach Prüfung durch die Stiftungsprüferin erfolgen. Damit seien konkrete Rahmenbedingungen für die Entlohnung festgelegt; die Vergütung sei ausreichend determinierbar. Die Bemessung der Höhe der Vergütung habe sohin durch den Stiftungsvorstand selbst mit Zustimmung der Stiftungsprüferin zu erfolgen; eine gerichtliche Festsetzung scheide daher aus, weshalb der Kostenbestimmungsantrag zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der (rechtzeitige) Rekurs der Einschreiterin Dr. D* E*, wobei sie sich darin ausdrücklich darauf beruft, Begünstigte und Mitglied des Familienbeirats der Privatstiftung zu sein (ON 9). Aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhebt sie folgende Anträge:
Das Rekursgericht möge,
Begründend führt die Rekurswerberin aus, nach der Rechtsprechung sei die eigenständige Festlegung der Vergütung durch den Vorstand nur dann zulässig, wenn bereits in der Stiftungsurkunde konkrete Rahmenbedingungen hiefür normiert worden seien. Die hier zu beurteilende Regelung in der Stiftungsurkunde gehe jedoch nicht über den Inhalt des Gesetzes (§ 19 Abs 1 PSG) hinaus und sei daher nicht ausreichend determiniert. Eine gültige Übertragung der Kompetenz zur Festlegung der Höhe der Vergütung an den Stiftungsvorstand sei durch die Stiftungsurkunde daher nicht erfolgt. Durch die dortige Regelung sei die Festlegung der Vergütung auch nicht einem anderen Organ oder eine andere Stelle übertragen worden. Selbst wenn die Formulierung der Stiftungsurkunde so zu verstehen wäre, dass die Festlegung der Vergütung (durch das Zustimmungserfordernis) dem Stiftungsprüfer übertragen worden sei, wäre dies nach der Rechtsprechung nicht zulässig. Es gelange daher § 19 Abs 2 PSG zur Anwendung, wonach die Höhe der Vorstandsvergütung durch das Gericht zu bestimmen sei. Aufgrund seiner verfehlten Rechtsansicht habe sich das Erstgericht nicht mit den inhaltlichen Unklarheiten des Entlohnungsantrags befasst (zB gemischte Verrechnung nach Tarif und Stundensatz). Nach § 19 Abs 1 PSG sei auch die (finanzielle) Lage der Stiftung zu berücksichtigen; der Stiftungsvorstand habe immer wieder auf deren drohende Insolvenz hingewiesen.
Hiezu erstatteten nur die weitere Begünstigte Dr. N* eine (fristgerechte) Rekursbeantwortung (ON 11). Diese führte zusammengefasst aus, die Vergütung der früheren Vorstandsmitglieder sei vom – zwischenzeitig verstorbenen – früheren Vorstandsvorsitzenden und Stifter einvernehmlich mit diesen festgelegt worden. Es bestehe kein Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung der Vergütung der früheren Vorstandsmitglieder. In die Vereinbarung der Höhe der Vergütung des nunmehrigen Vorstands seien sie jedoch nicht mehr eingebunden gewesen.
Weitere Rekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.
Der Rekurs ist aus nachstehenden Gründen unzulässig:
1.1. Bei jedem Rechtsmittel ist zunächst die Rechtsmittellegitimation zu prüfen. Dabei geht es um die Frage, welcher Personenkreis abstrakt zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist. Im Privatstiftungsgesetz ist die Rekurslegitimation nicht gesondert geregelt; sie richtet sich daher nach den allgemeinen Regeln des Außerstreitgesetzes (§ 40 PSG). Die Rechtsmittellegitimation setzt idR eine Parteistellung voraus ( G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 2 Rz 12, § 45 Rz 23). Nach § 2 Abs 1 AußStrG sind Parteien eines Verfahrens:
1. der Antragsteller,
2. der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete,
3. jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, sowie
4. jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist.
Antragsteller (Z 1 leg cit) und Antragsgegner (Z 2 leg cit) werden auch als formelle Parteien bezeichnet; ihnen kommt grundsätzlich Parteistellung und Rekurslegitimation zu (aaO Rz 20f, 23/1f).
Im hier zu beurteilenden Verfahren 47 Fr 1973/22z ist die Rekurswerberin weder Antragstellerin (das Verfahren wurde durch den Antrag das Vorstandsmitglieds Dr. F* eingeleitet) noch Antragsgegnerin; die Anträge richten sich zweifelsfrei nicht gegen die Rekurswerberin, sondern gegen die Privatstiftung, zumal sie Fragen der Vergütung des Stiftungsvorstands zum Gegenstand haben. Diese ist jedoch nicht von der Rekurswerberin zu tragen, sondern von der Stiftung. Die Rekurswerberin wird vom Antragsteller im verfahrenseinleitenden Antrag auch nicht als Antragsgegnerin angeführt. Auch die Zustellung der im Verfahren ergangenen Beschlüsse verleiht der Rekurswerberin weder Parteistellung noch Rekurslegitimation (RIS-Justiz RS0006882). Eine formelle Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AußStrG und eine daraus abgeleitete Rekurslegitimation kommt der Rekurswerberin daher nicht zu.
1.2. Aber auch eine materielle Parteistellung iSd Z 3 leg cit und ein dadurch begründetes Rekursrecht (RIS-Justiz RS0006641) ergibt sich aus dem Akteninhalt ebensowenig wie eine gesetzliche Parteistellung iSd Z 4 leg cit. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu verweisen, dass die – qualifiziert vertretene – Rekurswerberin in ihren Eingaben jegliche Ausführungen zu ihrer Parteistellung und der Rekurslegitimation vermissen lässt. Ausgehend vom Inhalt ihrer Eingaben (Stellungnahme und Rekurs) und den dort gewählten Bezeichnungen schreitet sie im eigenen Namen ein; in der Stellungnahme ON 6 bezeichnet sie sich selbst als „Einschreiterin“. Auch wenn sie sowohl in dieser Stellungnahme als auch im Rekurs Bezug auf ihre Stellung als Letztbegünstigte und Mitglied des (Stiftungsorgans) Familienbeirat nimmt, ergibt sich hieraus in keinster Weise, dass sie in Ausübung einer Organfunktion tätig würde.
1.3. Aber selbst wenn entgegen dieser insoweit klaren Deklarierung als Einschreiterin im eigenen Namen von einem Einschreiten in Ausübung einer Organfunktion auszugehen wäre, ergibt sich daraus keine materielle Parteistellung der Rekurswerberin. Laut Stiftungsurkunde (Pkt. VIII) handelt es sich beim Familienbeirat – dessen Mitglied die Rekurswerberin nach eigenen Angaben ist – zwar um ein eigenes Stiftungsorgan, eine Mitwirkungsbefugnis an der Bestimmung der Höhe der dem Stiftungsvorstand gebührenden Vergütung durch den Familienbeirat ist in der Stiftungsurkunde aber nicht vorgesehen (vgl Pkt XXIV. der Stiftungsurkunde, wo der Zuständigkeitsbereich des Familienbeirats im Detail geregelt ist). Da es sich beim Familienbeirat nicht um ein gesetzlich vorgesehenes Stiftungsorgan handelt, ist für dessen Beteiligtenstellung darauf abzustellen, ob diesem in der Stiftungsurkunde subjektive Rechte eingeräumt sind, die durch das im konkreten Verfahren beabsichtigte Vorgehen beeinträchtigt werden (vgl 6 Ob Ob 102/22g Rn 20, in dem der Oberste Gerichtshof die Rekurslegitimation eines Stifters iZm der Eintragung der Änderung einer Stiftungsurkunde zu beurteilen hatte). Mangels jeglichen Mitwirkungsrechts des Familienbeirats als Organ an der Bestimmung der Vorstandsvergütung kann diesem im hier zu beurteilenden Fall aber auch keine Parteistellung und Rekurslegitimation zukommen (zur materiellen Parteistellung allgemein siehe auch nachfolgend). Es bleibt daher auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Stiftungsurkunde bei einem Einschreiten im eigenen Namen.
1.4. Allein aus ihrer Stellung als Letztbegünstigte und Mitglied des Familienbeirats ergibt sich aber keine materielle Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG. Nach dieser – eng auszulegenden (RIS-Justiz RS0123029) – Bestimmung sind nur solche Personen materielle Parteien eines nach dem Außerstreitgesetz geführten Verfahrens (und damit auch rekurslegitimiert [RIS-Justiz RS0006641]), deren rechtlich geschützte Stellung durch die gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist also ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0006497). Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht (RIS-Justiz RS0123027). Entscheidend ist, wer oder wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren (und die dort anzuwendenden Normen) geschützt werden soll (RIS-Justiz RS0123028 [T2]). Eine unmittelbare Beeinflussung liegt nur dann vor, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung oder gerichtliche Tätigkeit Rechte oder Pflichten dieser Person ändert , ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Weder wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit noch eine Reflexwirkungen einer Entscheidung reichen für die Begründung einer materiellen Parteistellung aus (6 Ob 100/22g Rn 19; RIS-Justiz RS0123028; RS0110337; RS0006497 [T2, T3]; RS0120841). Die Ausformung des Begriffs der „rechtlich geschützten Stellung" variiert, weil es auf das konkrete Verfahren und dessen Zweck ankommt (8 Ob 83/09b ErwGr I.4.; 6 Ob 119/16t ErwGr 2.2; RS0123027 [T5]).
1.5. Auch aus den zahlreichen zum Privatstiftungsrecht ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, in denen dieser zu einer Ausweitung der Rechte bestimmter Stiftungsbeteiligter tendiert, ist für die Rekurswerberin hier nichts gewonnen. Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, in denen er zur Vermeidung eines strukturellen Kontrolldefizits zu einer weiten Auslegung der Parteistellung kommt, beziehen sich vielfach auf Verfahren zur Abberufung von Organmitgliedern. So können beispielsweise die Vorstandsmitglieder der Privatstiftung nicht nur die Bestätigung ihrer eigenen Abberufung, sondern auch diejenige anderer Vorstandsmitglieder bekämpfen (6 Ob 195/10k, 6 Ob 82/11v). Auch der Privatstiftung kommt grundsätzlich im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen Parteistellung zu (6 Ob 46/15f; RIS-Justiz RS0120582 [die gegenteilige Rsp zu RIS-Justiz RS0129699 ist überholt]). Hingegen kommt im Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nur den Begünstigten und der Privatstiftung, nicht aber den Vorstandsmitgliedern ad personam Parteistellung zu (6 Ob 82/11v). Den Letztbegünstigten nach § 6 PSG kommen Rechte vor Beendigung der Liquidation nur insoweit zu, als sie ihnen vom Stifter oder vom Gesetz eingeräumt werden (RIS-Justiz RS0120842). Zu 6 Ob 130/19i verneinte der Oberste Gerichtshof die Rekurslegitimation zweier Begünstigter im Verfahren über die Genehmigung einer Änderung der Stiftungszusatzurkunde im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung unter Verweis auf die Begründung des Rekursgerichts, wonach dadurch ihre rechtlich geschützte Stellung als Begünstigte oder Letztbegünstigte nicht beeinflusst würde. Es wird auf die einen Überblick über die (kasuistische) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Antrags- und Rekurslegitimation im Privatstiftungsrecht gebende Darstellung von G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 2 Rz 237ff verwiesen. Zu 28 R 59/12w (= 28 R 60/12t und 28 R 61/12i) verneinte das Oberlandesgericht Wien die Rekurslegitimation der Stifterin und Begünstigten gegen Beschlüsse des Erstgerichts, mit denen die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Privatstiftung bestimmt wurden (vgl dazu 6 Ob 149/12y, in welcher Entscheidung der Oberste Gerichtshof mangels Revisionsrekurszulässigkeit inhaltlich nicht auf diese Frage einging).
1.6. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auch hier die materielle Parteistellung und damit die Rekurslegitimation der Einschreiterin zu verneinen: Subjektive Rechte, in denen die Einschreiterin in ihrer Stellung als Letztbegünstigte oder Mitglied des Familienbeirats durch die Entscheidung über die Entlohnung des Stiftungsvorstands beeinträchtigt würde, räumt ihr weder das Gesetz noch die Stiftungsurkunde ein. Eine rein vermögensrechtliche Auswirkung dahin, dass sich durch die Vorstandsvergütung das im Falle der Abwicklung zur Verteilung gelangende Stiftungsvermögen verringert, reicht für die Begründung einer Parteistellung nicht aus. Insgesamt ist daher der von § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG als Voraussetzung für eine materielle Parteistellung geforderte Eingriff in eine rechtlich geschützte Stellung der Rekurswerberin im hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben.
1.7. Der Rekurs der Einschreiterin im Verfahren 47 Fr 1973/22z ist daher mangels Rekurslegitimation zurückzuweisen.
2. Eine Kostenscheidung konnte entfallen, weil die Parteien des Rekursverfahrens keine Kosten verzeichnet haben.
3. Nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig; gleiches gilt nach § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG für Entscheidungen über Gebühren. Eine Entscheidung über den Kostenpunkt ist jede Entscheidung, die in irgendeiner Form über Kosten abspricht, nämlich deren Bemessung sowie ob, von wem, an wen, in welcher Höhe, allenfalls aus welchen Mitteln Kosten zu ersetzen sind (RIS-Justiz RS0007696, RS0044110, RS011498, RS0044233). Nach völlig einhelliger Auffassung betreffen den Kostenpunkt etwa alle Entscheidungen über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters (1 Ob 11/02b; 3 Ob 177/02d). Auch die gerichtliche Bestimmung der Vergütung der Stiftungsvorstandsmitglieder stellt eine Entscheidung im Kostenpunkt iSd zitierten Bestimmung dar (6 Ob 149/12y). Der Umstand, dass der Rekurs zurückzuweisen und daher keine meritorische Entscheidung zu fällen war, ändert daran nichts. Der Ausschluss des Revisionsrekurses in § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG betrifft nämlich nicht nur meritorische Entscheidungen, sondern erstreckt sich auf alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form – materiell oder formell – über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0007695; 6 Ob 149/12y; 6 Ob 179/11h). Es war daher auszusprechen, dass der Revisionsrekurs absolut unzulässig ist.
II. Zum Verfahren 47 Fr 2048/22i :
Mit der als „Mitteilung und Anregung“ bezeichneten Eingabe vom 20.7.2022 stellt die sich dort selbst als „Einschreiterin“ bezeichnende Dr. D* E* durch ihre (qualifizierte) Vertreterin folgende – zum Teil mit ihren späteren Rekursanträgen im Verfahren 47 Fr 1973/22z korrespondierende (vgl dazu oben) – „Anregungen“ ,
das Gericht möge
Auch in dieser Eingabe vertritt die Einschreiterin die im Verfahren 47 Fr 1973/22z dargelegte Rechtsansicht (vgl dazu oben unter I.), die Bestimmung der Vorstandsvergütung falle mangels ausreichend konkreter Rahmenbedingungen in der Stiftungsurkunde in die Zuständigkeit des Gerichts; der Vorstand sei nicht berechtigt, seine Vergütung selbst festzulegen. Diese Rechtsansicht habe sie dem Vorstand bereits mehrfach dargelegt. Dieser sei jedoch bei seiner unrichtigen, gegenteiligen Rechtsansicht geblieben. Da die Liquidation der Stiftung bevorstehe, sehe sie sich veranlasst, dem Gericht die Verletzung der Vorschriften der Stiftungserklärung und des Privatstiftungsgesetzes zur Kenntnis zu bringen. Nach der Rsp komme der Stiftung für rechtsgrundlos geleistete Vorstandsvergütungen ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu. Diesem könne nicht ein durch die Vorstandstätigkeit verschaffter Nutzen entgegen gehalten werden. Die Durchsetzung dieser Ansprüche sei die Pflicht eines ordnungsgemäß handelnden Stiftungsvorstands, da die Nichtdurchsetzung der Ansprüche zu einem Schaden der Privatstiftung führen würde. Nach ihrem Kenntnisstand seien die zu Unrecht ausbezahlten Vergütungen bislang weder zurückgezahlt, noch seien vom aktuellen Stiftungsvorstand Schritte zur Eintreibung dieser Forderungen gesetzt worden. Diese Untätigkeit des aktuellen Stiftungsvorstands stelle eine grobe Pflichtverletzung dar. Auch der aktuelle Stiftungsvorstand selbst müsse seine Vergütungen zurückzahlen. Sofern das Gericht der Rechtsansicht der Einschreiterin in Bezug auf die Bestimmung der Vorstandsvergütung folge, seien alle Voraussetzungen für ein amtswegiges Vorgehen des Gerichts erfüllt.
In seiner hiezu erstatteten Äußerung wiederholt das Stiftungsvorstandsmitglied Dr. F* seine bereits im Verfahren 47 Fr 1973/22z vertretene Auffassung, aufgrund der Regelung in der Stiftungsurkunde habe eine gerichtliche Bestimmung der Vorstandsvergütung nicht zu erfolgen, sondern sei diese – nach einer Äußerung der Stiftungsprüferin – vom Vorstand selbst festzusetzen. Aus diesem Grund sei auch keine gerichtliche Genehmigung eingeholten worden. Auch die zuvor bestellten Stiftungsvorstände hätten sich ihre Vergütungen nicht gerichtlich genehmigen lassen. Die Stiftungsprüferin habe gegen die angesprochenen Vergütungen keine Einwände erhoben. Ein Rückforderungsanspruch der Stiftung hinsichtlich der ausbezahlten Vorstandsvergütungen bestehe daher nicht. Darüber hinaus gäbe es mehrere Gründe, warum der aktuelle Vorstand von Rückforderungen gegen die früheren Vorstandsmitglieder abgesehen habe. Die Einschreiterin habe bis dato keine Gründe genannt, warum die Vergütungen der vorhergehenden Stiftungsvorstände überhöht seien oder dem Grunde nach nicht zu Recht bestünden. Die von der Einschreiterin geforderte Rückforderung gegenüber den früheren Stiftungsvorständen hätte jahrelange Zivilprozesse mit hohem Prozessrisiko zur Folge. In diesem Fall könnte auch die bereits in die Wege geleitete Liquidation der Stiftung nicht beendet werden. Die beiden anderen Letztbegünstigten hätten die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegenüber den Stiftungsvorständen abgelehnt. Selbst im Fall einer Rückforderung seien keine nennenswerten Vermögensvorteile für die Stiftung zu erwarten. Die Einschreiterin könne die Rückforderung nach Beendigung der Liquidation auch selbst betreiben.
Zu den Anregungen der Einschreiterin verweise er auf die zur Klärung der Rechtsfrage im Parallelverfahren von ihm gestellten Anträge. Sofern eine gerichtliche Bestimmung seiner Vorstandsvergütung erforderlich sei, werde er jegliche notwendige Aufklärung liefern und den Umfang seiner Tätigkeit belegen. Für die Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere die im Zusammenhang mit der Liquidation zu setzenden Schritte, sei jedenfalls eine juristische/anwaltliche Ausbildung erforderlich. Sämtliche von ihm erbrachten Leistungen hätten dazu gedient, die Liquidation der Stiftung voranzutreiben. Die beiden anderen Letztbegünstigten hätten in der Stiftungsvorstandssitzung vom 6.9.2022 keine Einwände gegen die angesprochene Vergütung erhoben. Der amtierende Stiftungsvorstand habe sich insgesamt keiner Pflichtverletzungen schuldig gemacht.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5.10.2022, 47 Fr 2048/22i-4 (ursprünglich allenfalls mit der unrichtigen Aktenzahl 47 Fr 1973/22z versehen) wies das Erstgericht die Anregung, den Stiftungsvorstand aufzufordern, einen Antrag auf Kostenbestimmung vorzulegen bzw nachzuweisen, dass die Zurückzahlung nicht gerichtlich bestimmter Honorare erfolgt sei, in eventu den Stiftungsvorstand abzuberufen, zurück. In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht auch hier die in dem am selben Tag im Verfahren 47 Fr 1973/22z ergangenen Beschluss vertretene Auffassung, die Bestimmung der Vorstandsvergütung falle aufgrund der Regelung in der Stiftungsurkunde nicht in die Kompetenz des Gerichts, sondern sei diese vom Vorstand mit Zustimmung der Stiftungsprüferin selbst festzulegen. Eine Pflichtverletzung der Stiftungsvorstandsmitglieder sei daher nicht zu erkennen, weshalb kein Anlass für deren amtswegige Abberufung bestehe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der rechtzeitige Rekurs der Einschreiterin Dr. D* E*, wobei sie sich wiederum auf ihre Stellung als Begünstigte und Mitglied des Familienbeirats der Stiftung beruft (ON 6). Inhaltlich wiederholt sie den bereits im Parallelverfahren 47 Fr 2048/22i und im Verfahren erster Instanz vorgetragenen Standpunkt zur gerichtlichen Zuständigkeit der Bestimmung der Vorstandsvergütung. Letztlich mündet der Rekurs in den identen Anträgen wie der am selben Tag zu 47 Fr 1973/22z eingebrachte (vgl oben zu I.).
In der hiezu erstatteten (rechtzeitigen) Rekursbeantwortung beantragt das Vorstandsmitglied Dr. F*, dem Rekurs keine Folge zu geben, und wiederholt seinen bisher eingenommenen Standpunkt.
Auch der in diesem Verfahren erstattete Rekurs ist unzulässig.
1.1. Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Darstellung zur Rekurslegitimation der identen Rekurswerberin im Verfahren 47 Fr 2048/22i verwiesen. Im gegenständlichen Verfahren stellt sich die Situation allerdings insofern anders dar, als diesem Verfahren die als „Mitteilung und Anregung“ bezeichnete Eingabe der Rekurswerberin vom 20.7.2022 zu Grunde liegt. Es ist daher zu prüfen, ob ihr ausgehend von dieser Eingabe Parteistellung und Rekurslegitimation iSd § 2 AußStrG zukommt.
1.2. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, welche Qualität der verfahrenseinleitenden Eingabe der – bereits damals qualifiziert vertretenen – Rekurswerberin zukommt: Sie bezeichnet diese im Rubrum nicht als Antrag, sondern als „Mitteilung und Anregung“. Auch im inhaltlichen Vortrag spricht sie von einer „Mitteilung“ an das Gericht. Letztlich mündet die Eingabe in den ausdrücklich als solche bezeichneten „Anregungen“ für ein amtswegiges Vorgehen des Gerichts. Wie aus obiger wörtlicher Wiedergabe dieser Anregungen ersichtlich ist, zielen diese in allen Punkten ausschließlich auf ein amtswegiges Vorgehen des Firmenbuchgerichts ab; letztlich begehrt die Einschreiterin auch eine amtswegige Abberufung der aktuellen Stiftungsvorstände.
Nach diesem Inhalt der der bekämpften Entscheidung zugrundeliegenden Eingabe der Rekurswerberin ist diese in ihrer Gesamtheit nicht als Antrag, sondern als bloße Anregung zu werten. Aufgrund der von der Einschreiterin gewählten insoweit klaren Diktion bleibt für eine Wertung der Eingabe „im Zweifel“ als Antrag (vgl G. Kodek aaO Rz 40f) hier kein Spielraum, zumal nicht unterstellt werden kann, dass der qualifiziert vertretenen Einschreiterin die unterschiedliche Qualität eines Antrags und einer bloßen – auf ein amtswegiges Vorgehen abzielenden – Anregung unbekannt ist.
1.3. Nach § 2 Abs 2 AußStrG kommt einer Person, die eine Tätigkeit des Gerichts nur anregt, keine Parteistellung zu. Der Umstand, dass es niemandem unbenommen ist, ein amtswegiges Verfahren des Außerstreitgerichts zu einem bestimmten amtswegigen Vorgehen anzuregen, verschafft derjenigen Person, die ein solches anregt, keine Partei- oder Beteiligtenstellung und damit auch keine Rekurslegitimation . Gegen die Verweigerung eines amtswegigen Vorgehens besteht selbst dann kein Rekursrecht, wenn der Anregende auch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der bemängelten Eintragung vorbringt (6 Ob 93/06d; 6 Ob 180/04w; 6 Ob 267/99d; 6 Ob 19/91; RIS-Justiz RS0120842 [T1]; zur Anregung eines amtswegigen Vorgehens nach § 10 Abs 2 FBG vgl RIS-Justiz RS0124480). Auch die Zustellung eines Beschlusses verleiht einem Rekurswerber noch nicht Parteistellung oder sonst ein Recht auf Verfahrensbeteiligung und insbesondere auch keine Rekurslegitimation (6 Ob 180/04w; RIS-Justiz RS0006882).
1.4. Damit ist der Rekurs der Einschreiterin aufgrund ihrer mangelnden Parteistellung und einer sich daraus ergebenden Rekurslegitimation auch im Verfahren 47 Fr 2048/22i zurückzuweisen.
2. Ungeachtet der Unzulässigkeit des Rekurses der Einschreiterin aus den gerade dargelegten formalen Gründen sieht sich das Rekursgericht aufgrund des im Privatstiftungsrecht in gewissen Bereichen geltenden Amtswegigkeitsgrundsatzes (beispielsweise im Fall einer wie hier angeregten Abberufung eines Stiftungsorgans bzw Organmitglieds gemäß § 27 Abs 2 PSG) veranlasst, inhaltlich auf die Rechtslage betreffend die Bestimmung der Entlohnung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands einzugehen:
2.1. Nach § 19 Abs 1 und 2 PSG gebührt den Mitgliedern des Stiftungsvorstands für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung, die vom Gericht über Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds zu bestimmen ist, sofern in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist. Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob aufgrund der in der Stiftungsurkunde getroffenen Regelung der Vorstand berechtigt ist, seine Vergütung – nach Prüfung durch die Stiftungsprüferin – selbst zu bestimmen, oder ob es bei der vom Gesetz normierten Grundregel der gerichtlichen Bestimmung bleibt (Abs 2 leg cit). Dass dem Vorstand eine Vergütung gebührt, er seine Tätigkeit sohin nicht unentgeltlich zu erbringen hat, ist nicht strittig. Das ergibt sich unzweifelhaft aus Pkt XV. Abs 1 der Stiftungsurkunde.
2.2. Entgegen der vom Erstgericht und – zumindest zwei – der Stiftungsvorstandsmitglieder vertretenen Ansicht sind jedoch im hier zu beurteilenden Fall die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Vorstandsvergütung durch diesen selbst nicht erfüllt: Richtig ist zwar, dass die gerichtliche Zuständigkeit zur Bestimmung der Vergütung nur subsidiär gilt, (arg „soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist“) und die Zuständigkeit hiefür nicht nur einem anderen Stiftungsorgan oder einer dritten Person (zB einem Sachverständigen), sondern auch dem Vorstand selbst übertragen werden kann ( Arnold, Privatstiftungsgesetz 4 § 19 Rz 16). Voraussetzung hiefür ist allerdings eine ausreichende Determinierung der vom Vorstand selbst festzulegenden Vergütung durch die Stiftungserklärung (6 Ob 155/06x; RIS-Justiz RS0112627). Nur wenn in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen sind, kann eine selbständige Bestimmung durch die Vorstandsmitglieder erfolgen. Nicht erforderlich hiefür ist, dass in der Stiftungsurkunde fixe Beträge genannt werden. Ein Hinweis auf eine Honorarordnung oder -richtlinien (zB Honorarempfehlungen der Kammer, AHR, RAT) wird von der Rechtsprechung für ausreichend erachtet, weil damit dem Leistungsprinzip hinreichend Rechnung getragen wird und sich anhand der aufgewendeten Zeit und nach der Art der Tätigkeit die Vergütung korrekt berechnen lässt. In Fall der ausreichenden Determinierung durch die dargestellten Parameter bedarf die Bestimmung der Vergütung der Vorstandsmitglieder, soweit sie den einschlägigen Honorarbestimmungen entspricht, keiner weiteren gerichtlichen Befassung (6 Ob 73/99z; 6 Ob 155/06x ErwGr 5.1.; RIS-Justiz RS0112627). Zu 6 Ob 155/06x erachtete der Oberste Gerichtshof eine Honorarvereinbarung, die auf die in den Autonomen Honorar-Richtlinien festgelegten Höchstgrenzen verwies, für ausreichend determiniert. Zu 2 Ob 105/19h beurteilte der Oberste Gerichtshof allerdings eine – ähnlich wie hier – allgemein gehaltene Regelung, wonach die Stiftungsvorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine nach Maßgabe ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung angemessene Entlohnung zu erhalten haben, für nicht ausreichend determiniert iSd zitierten Rechtsprechung; das Höchstgericht begründete diese Ansicht mit der mangelnden Bezugnahme der zu beurteilenden Regelungen auf bestehende Honorarordnungen für die entsprechenden Tätigkeiten der Stiftungsvorstände (ErwGr 1.4.).
2.3. Die hier zu beurteilende Regelung enthält – ähnlich wie jene, die der Entscheidung 2 Ob 105/19h zugrunde liegt – nur den Hinweis auf eine angemessene Vergütung, die sich nach dem Ausmaß der zeitlichen Beanspruchung und der Verantwortung richten soll, aber keine konkreten Parameter (zB einen bestimmten Stundensatz) oder sonstigen Rahmenbedingungen (etwa einen Verweis auf den RAT oder die AHK), an denen sich die Bestimmung der Vergütung zu orientieren hat. Damit kann aber nicht von einer ausreichenden Determinierung der Bestimmung iSd zitierten Rechtsprechung gesprochen werden.
2.4. Auch der Umstand, dass in der Stiftungsurkunde eine Prüfung der Vorstandsvergütung durch die Stiftungsprüferin vorgesehen ist (Pkt XV 2.), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern: Zum einen werden dadurch keine konkreten Rahmenbedingungen für die Höhe der Vergütung vorgegeben; zum anderen wird nur eine Überprüfung nicht aber eine Bestimmung der Gebühren durch den Vorstand festgelegt; die Regelung bedeutet also nicht, dass die Vergütung vom Stiftungsprüfer festzusetzen wäre. Eine solche Übertragung der Festsetzung der Vorstandsvergütung auf die Stiftungsprüferin – die hier aber ohnehin nicht normiert wurde – wird von Rechtsprechung und Lehre im Übrigen mit der Begründung, dies würde letztlich zu einer Kontrolle der durch sie selbst festgelegten Vergütung führen, wodurch ein Kontrolldefizit entstünde, für unzulässig erachtet (mit ausführlicher Begründung OLG Linz 6 R 117/10h; Arnold aaO Rz 15 mwN).
2.5. Da somit mangels konkretisierender Vorgaben eine rechtswirksame anderweitige Regelung iSd § 19 Abs 1 PSG nicht vorliegt, bleibt es bei der in § 19 Abs 2 PSG normierten Grundregel, wonach die Vergütung der Mitglieder des Vorstands durch das Gericht zu bestimmen ist.
3.1. Da die Einschreiterin in ihrer Eingabe vom 11.8.2022 im Verfahren 47 Fr 1973/22z (ON 6) im Zusammenhang mit der vom dortigen Antragsteller angesprochenen Vergütung und den von ihm dargelegten Leistungen auch auf § 17 Abs 5 PSG reflektiert, ist auch auf diese Bestimmung einzugehen: Danach bedürfen Rechtsgeschäfte einer Privatstiftung – wenn diese, wie hier, keinen Aufsichtsrat hat – mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. Damit regelt § 17 Abs 5 PSG Insichgeschäfte, mit denen ein Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den Vertretenen durch Willenserklärung an sich selbst erzeugt (vgl RIS-Justiz RS0031257). § 17 Abs 5 PSG geht aber weiter und erfasst nicht nur Insichgeschäfte im eigentlichen Sinn, sondern darüber hinaus auch Geschäfte, bei denen das betroffene Vorstandsmitglied zwar im eigenen Namen kontrahiert, aber nicht es selbst, sondern andere Vorstandsmitglieder die Privatstiftung bei diesem Rechtsgeschäft vertreten (RS0031257 [T1]; 6 Ob 35/18t). Normzweck der Bestimmung ist, die Verhinderung der Gefahr der Schmälerung des Stiftungsvermögens durch kollusiv handelnde Vorstandsmitglieder (6 Ob 151/20d ErwGr 2.2; 1 Ob 214/09s ErwGr 1.11.). Eine nachträgliche Genehmigung ist möglich ( Arnol d aaO Rz 94a).
Als Rechtsgeschäft iSd Bestimmung kommen grundsätzlich sämtliche Arten von Rechtsgeschäften in Betracht, etwa auch Mandats- bzw Beratungsverträge mit einem Rechtsanwalt (6 Ob 151/20d, 6 Ob 155/06x; Arnold aaO § 17 Rz 92). Eine Genehmigungspflicht nach § 17 Abs 5 PSG kommt aber (nur) für solche Tätigkeiten eines Organmitglieds in Betracht, bei denen es unabhängig von seiner Organfunktion für die Privatstiftung tätig wird, also für solche Tätigkeiten, die über die Funktion als Mitglied des Stiftungsvorstands hinausgehen. Tätigkeiten die das Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Organfunktion ausübt, unterliegen (ausschließlich) der Vergütungsregelung des § 19 PSG (6 Ob 35/18t ErwGr 4.5., vgl auch 6 Ob 155/06x in welcher Entscheidung der Oberste Gerichtshof die Beauftragung des Vorstandsmitglieds mit rechtlichen Beratungs- und Vertretungsleistungen nach § 17 Abs 5 PSG genehmigte).
3.2. Sofern das Stiftungsvorstandsmitglied Dr. F* für von ihm erbrachte, über seine Aufgaben als Stiftungsvorstand hinausgehende anwaltliche Leistungen eine Entlohnung begehren sollte, ist daher auch auch die Anordnung des § 17 Abs 5 PSG maßgeblich.
4. Auch wenn der Einschreiterin – wie oben dargelegt – in den vorliegenden Verfahren keine Parteistellung und Rekurslegitimation zukommt, stand und steht es ihr frei, das Gericht über Vorgänge und Sachverhalte die Privatstiftung betreffend in Kenntnis zu setzen und ein gerichtliches Vorgehen anzuregen, was sie mit ihrer dem Verfahren 47 Fr 2048/22i zugrunde „Mitteilung und Anregung“ auch machte. Die verfahrensrechtlich ohnehin nicht vorgesehene Zurückweisung dieser Anregung ( G. Kodek aaO Rz 38) fußt – wie unter ErwGr II.2. dargelegt – auf einer unrichtigen Rechtsansicht des Erstgerichts. Im Weiteren wird das Erstgericht daher die dargelegten Grundsätze betreffend die Bestimmung der Vorstandsvergütung nach § 19 PSG und die Anordnung des § 17 Abs 5 PSG im Rahmen der Ausübung des ihm vom Gesetz überbundenen pflichtgemäßen Ermessens bei der vom Gesetz bestimmten amtswegigen Aufsicht und Kontrolle der Gebarung der Stiftungsorgane iSd § 27 Abs 2 PSG – worauf die Anregung der Einschreiterin ua gerichtet ist – zu beachten haben.
Die von der Einschreiterin gewünschte amtswegige Aufforderung an den Stiftungsvorstand, für noch nicht ausbezahlte Vorstandsvergütungen eine gerichtliche Genehmigung zu beantragen und „dem Gericht die nach dem Gesetz, der Stiftungserklärung und der Rechtsprechung erforderlichen und ordnungsgemäßen Handlungen nachzuweisen (insbesondere die Rückzahlung bereits bezahlter und nicht gerichtlich genehmigter Vergütungen durch die amtierenden Vorstände und die Eintreibung zu Unrecht bezahlter Vorstandsvergütungen bei früheren Vorständen)“, ist im Gesetz allerdings nicht vorgesehen. Diese Fragen können nur im Rahmen eines Verfahrens nach § 27 Abs 2 PSG geklärt werden. Die Bestimmung der Vorstandsvergütung hat aufgrund des Gesetzeswortlauts ohnehin nur auf entsprechenden Antrag zu erfolgen.
5. Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (§ 78 Abs 2 AußStrG). Auch der Rekursgegner hat die Kosten seiner Rechtsmittelgegenschrift selbst zu tragen: Nach der Rechtsprechung ist aufgrund des in § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG enthaltenen Erfolgsprinzips ein Kostenzuspruch nur dann gerechtfertigt, wenn in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen wurde. Wurde hingegen dort auf die Umstände, welche den Rekurs unzulässig machen, nicht hingewiesen, gebührt hiefür kein Kostenersatz (9 Ob 50/14i; RIS-Justiz RS0122774; RIS-Justiz RS0035962). Da der Rekursgegner auf den ausschlaggebenden Zurückweisungsgrund der mangelnden Rekurslegitimation nicht hingewiesen hat, kommt nach dieser Rechtsprechung ein Kostenzuspruch nicht in Betracht.
6. Wie die Zitate belegen konnte sich das Rekursgericht in allen erheblichen Rechtsfragen an einer gesicherten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientieren. Somit war eine Rechtsfrage mit der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität nicht zu lösen, weshalb auszusprechen war, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist (§§ 40 PSG, 59 Abs 1 Z 2 AußStrG).