(1) Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, sofern die Derivatekontrakte die Anforderungen gemäß § 16 erfüllen, haben folgende Forderungen:
1. eine Forderung gegenüber dem die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstitut;
2. im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, eine vorrangige Forderung auf den Kapitalbetrag sowie etwaige aufgelaufene und künftige Zinsen aus den Deckungswerten gemäß § 26 Z 1 und
3. im Falle der Insolvenz des die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, und für den Fall, dass die vorrangige Forderung gemäß Z 2 nicht im vollem Umfang erfüllt werden kann, eine Forderung gemäß § 26 Z 2.
(2) Die in Abs. 1 genannten Forderungen beschränken sich auf die vollständigen, aus den gedeckten Schuldverschreibungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen.
Rückverweise
PfandBG · Pfandbriefgesetz
§ 4 Doppelter Rückgriff
(1) Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, sofern die Derivatekontrakte die Anforderungen gemäß § 16 erfüllen, haben folgende Forderungen: 1. eine Forderung gegenüber dem die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstitut; 2. im Falle der Inso…
§ 17 Trennung von Deckungswerten
…in das Deckungsregister gemäß § 10 hat die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) zu bezeichnen; 3. das als Ersatzdeckung dienende Bargeld ist gesondert zu verwahren; 4. werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für das Kreditinstitut treuhändig gehalten, so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister anzumerken; 5. alle Deckungswerte…
§ 22 Bedingungen für eine Fälligkeitsverschiebung
…nicht im Ermessen des Kreditinstituts liegen und zu keiner Zeit die strukturellen Merkmale der gedeckten Schuldverschreibung in Bezug auf den doppelten Rückgriff gemäß § 4 und die Insolvenzferne gemäß § 5 verändern. Der letzte Fälligkeitstermin der gedeckten Schuldverschreibung hat jederzeit ermittelbar zu sein. (2) In der Insolvenz des Kreditinstituts…
§ 33 Strafbestimmungen
…oder Anforderungen, unter denen die Erlaubnis für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen erteilt wurde, verstößt; 3. ohne die Bewilligung gemäß § 30 gedeckte Schuldverschreibungen emittiert; 4. gegen die Anforderungen in Bezug auf a) den doppelten Rückgriff gemäß § 4; b) die Insolvenzferne gemäß § 5; c) die anerkennungsfähigen Deckungswerte…