(1) Deckungswerte haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. Alle Deckungswerte sind für das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, jederzeit feststellbar;
2. die Eintragung von vertretbaren Wertpapieren in das Deckungsregister gemäß § 10 hat die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) zu bezeichnen;
3. das als Ersatzdeckung dienende Bargeld ist gesondert zu verwahren;
4. werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für das Kreditinstitut treuhändig gehalten, so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister anzumerken;
5. alle Deckungswerte unterliegen der Vermögenstrennung durch das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, aufgrund rechtlich verbindlicher und durchsetzbarer Vorschriften;
6. bis die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 genannte vorrangige Forderung erfüllt ist, sind alle Deckungswerte vor Forderungen Dritter geschützt und nicht Teil der Insolvenzmasse des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.
(2) Zu den Deckungswerten gehören alle im Zusammenhang mit Positionen eines Sicherungsgeschäftes erhaltenen Sicherheiten.
(3) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten auch im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.
Rückverweise
PfandBG · Pfandbriefgesetz
§ 17 Trennung von Deckungswerten
(1) Deckungswerte haben folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. Alle Deckungswerte sind für das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, jederzeit feststellbar; 2. die Eintragung von vertretbaren Wertpapieren in das Deckungsregister gemäß § 10 hat die internationale Wertpapier…
§ 16 Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften
…wird und sie entfernt werden, wenn das abgesicherte Risiko nicht mehr besteht; 2. im Deckungsregister gemäß § 10 dokumentiert sind; 3. gemäß § 17 getrennt sind; 4. bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, nicht gekündigt werden können und 5. den Anforderungen gemäß den §§…
§ 6 Anerkennungsfähige Deckungswerte
…gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 angemessen gegen Schäden versichert sind und dass der Versicherungsanspruch der Vermögenstrennung gemäß § 17 unterliegt. (6) Das Kreditinstitut hat für die Kreditvergabe von in Abs. 1 genannten Deckungswerten Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren. (7) Kreditinstitute können mittels…
§ 21 Liquiditätspuffer
…nächsten 180 Tage zu decken. (2) Folgende Vermögenswerte sind zur Deckung des Liquiditätspuffers geeignet, sofern diese die Anforderungen an die Vermögenstrennung gemäß § 17 erfüllen: 1. Vermögenswerte, die den Aktiva der Stufe 1 gemäß Art. 10, Aktiva der Stufe 2A gemäß Art. 11 und Aktiva…