(1) Die Fälligkeit einer gedeckten Schuldverschreibung kann bei Eintritt des objektiven auslösenden Ereignisses gemäß Abs. 2 einmalig um bis zu zwölf Monate verschoben werden. Die Fälligkeitsverschiebung darf nicht im Ermessen des Kreditinstituts liegen und zu keiner Zeit die strukturellen Merkmale der gedeckten Schuldverschreibung in Bezug auf den doppelten Rückgriff gemäß § 4 und die Insolvenzferne gemäß § 5 verändern. Der letzte Fälligkeitstermin der gedeckten Schuldverschreibung hat jederzeit ermittelbar zu sein.
(2) In der Insolvenz des Kreditinstituts kann der besondere Verwalter gemäß § 26 Z 6 eine Fälligkeitsverschiebung gemäß Abs. 1 auslösen, sofern dieser zum Zeitpunkt der Fälligkeitsverschiebung überzeugt ist, dass die Verbindlichkeiten vollständig zum verlängerten Fälligkeitszeitpunkt bedient werden können. Eine Fälligkeitsverschiebung darf nichts am Rang von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und der Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitplans des Programms für gedeckte Schuldverschreibungen ändern. Im Falle einer Fälligkeitsverschiebung gilt die Fälligkeit anderer gedeckter Schuldverschreibungen innerhalb eines Programmes gedeckter Schuldverschreibungen jeweils solange aufgeschoben, wie dies erforderlich ist, um die Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitsplans beizubehalten.
(3) Ein Kreditinstitut, das eine gedeckte Schuldverschreibung mit einer möglichen Fälligkeitsverschiebung emittiert, hat folgende Informationen in den Vertragsbedingungen der gedeckten Schuldverschreibung klar und verständlich abzufassen, damit der Anleger in der Lage ist, die mit seiner Investition einhergehenden Risiken zu verstehen:
1. das objektive auslösende Ereignis einer Fälligkeitsverschiebung;
2. die maximale Fälligkeitsverschiebung für die gedeckte Schuldverschreibung;
3. die Zinssatzvereinbarung für die potentielle Verlängerungsperiode;
4. die möglichen Auswirkungen der Insolvenz des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt und
5. die Rolle der FMA sowie des besonderen Verwalters.
Rückverweise
PfandBG · Pfandbriefgesetz
§ 22 Bedingungen für eine Fälligkeitsverschiebung
(1) Die Fälligkeit einer gedeckten Schuldverschreibung kann bei Eintritt des objektiven auslösenden Ereignisses gemäß Abs. 2 einmalig um bis zu zwölf Monate verschoben werden. Die Fälligkeitsverschiebung darf nicht im Ermessen des Kreditinstituts liegen und zu keiner Zeit die strukturellen Merkmale …
§ 29 Berichts- und Meldepflichten des emittierenden Kreditinstituts
…9; 10. die Einhaltung der Anforderungen an den Liquiditätspuffer für den Deckungsstock gemäß § 21; 11. die Bedingungen für mögliche Fälligkeitsverschiebungen gemäß § 22. (2) Die FMA kann durch Verordnung Inhalt, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung für die Berichte und Meldungen gemäß Abs. 1 sowie ein von…
§ 21 Liquiditätspuffer
…1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Zeitraum nicht einhalten. (5) Bei einer gedeckten Schuldverschreibung mit einer ausgelösten Fälligkeitsverschiebung gemäß § 22 kann der Kapitalbetrag des Liquiditätspuffers für den Zeitraum bis zum verlängerten Fälligkeitszeitpunkt berechnet werden. (6) Das Kreditinstitut muss keinen Liquiditätspuffer gemäß Abs. 1 vorhalten…
§ 26 Insolvenzrechtliche Bestimmungen
… 132 Abs. 4 IO anzuwenden. 3. § 14 Abs. 2 IO ist nicht anzuwenden. 4. Eine Fälligkeitsverschiebung gemäß § 22 ändert nichts am Rang von Anlegern in gedeckten Schuldverschreibungen. 5. Das Konkursgericht hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens einen Kurator zur Geltendmachung der Forderungen nach Z…