(1) Das Kreditinstitut hat im Interesse des Anlegerschutzes sicherzustellen, dass der Deckungsstock jederzeit einen Liquiditätspuffer aus Vermögenswerten gemäß Abs. 2 umfasst, die zur Deckung des Netto-Liquiditätsabflusses des Programms gedeckter Schuldverschreibungen zur Verfügung stehen. Der Liquiditätspuffer hat die maximalen Gesamtnettoliquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage zu decken.
(2) Folgende Vermögenswerte sind zur Deckung des Liquiditätspuffers geeignet, sofern diese die Anforderungen an die Vermögenstrennung gemäß § 17 erfüllen:
1. Vermögenswerte, die den Aktiva der Stufe 1 gemäß Art. 10, Aktiva der Stufe 2A gemäß Art. 11 und Aktiva der Stufe 2B gemäß Art. 12 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zuzuordnen sind, und
2. Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 1 müssen den allgemeinen Bestimmungen zur Zusammensetzung des Liquiditätspuffers sowie den allgemeinen und operativen Anforderungen für liquide Aktiva gemäß Art. 6 bis 8 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen, die Bewertung dieser Vermögenswerte hat gemäß Art. 9 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zu erfolgen und die Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers nach Aktivastufen gemäß Art. 17 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen erfüllt sein. Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen insgesamt 15vH des vorzuhaltenden Liquiditätspuffers nicht übersteigen.
(3) Der Liquiditätspuffer darf zu keiner Zeit eine unbesicherte Forderung, bei der ein Ausfall gemäß Art. 178 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, enthalten.
(4) Kreditinstitute, die der Liquiditätsanforderung gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, müssen das Deckungserfordernis des Liquiditätspuffers gemäß Abs. 1 für den in Art. 412 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Zeitraum nicht einhalten.
(5) Bei einer gedeckten Schuldverschreibung mit einer ausgelösten Fälligkeitsverschiebung gemäß § 22 kann der Kapitalbetrag des Liquiditätspuffers für den Zeitraum bis zum verlängerten Fälligkeitszeitpunkt berechnet werden.
(6) Das Kreditinstitut muss keinen Liquiditätspuffer gemäß Abs. 1 vorhalten, sofern die gedeckten Schuldverschreibungen den Anforderungen der kongruenten Refinanzierung (§ 3 Z 15) entsprechen.
Rückverweise
PfandBG · Pfandbriefgesetz
§ 21 Liquiditätspuffer
(1) Das Kreditinstitut hat im Interesse des Anlegerschutzes sicherzustellen, dass der Deckungsstock jederzeit einen Liquiditätspuffer aus Vermögenswerten gemäß Abs. 2 umfasst, die zur Deckung des Netto-Liquiditätsabflusses des Programms gedeckter Schuldverschreibungen zur Verfügung stehen. Der Liqui…
§ 29 Berichts- und Meldepflichten des emittierenden Kreditinstituts
… 18; 9. die Einhaltung der Deckungsanforderung gemäß § 9; 10. die Einhaltung der Anforderungen an den Liquiditätspuffer für den Deckungsstock gemäß § 21; 11. die Bedingungen für mögliche Fälligkeitsverschiebungen gemäß § 22. (2) Die FMA kann durch Verordnung Inhalt, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung für die…
§ 9 Deckungsanforderungen
…eine Zahlungsverpflichtung gemäß Z 3. (5) Folgende Deckungswerte leisten einen Beitrag zur Erfüllung der Deckungsanforderungen: 1. Primärwerte; 2. Substitutionswerte; 3. gemäß § 21 gehaltene liquide Aktiva und 4. Zahlungsforderungen im Zusammenhang mit gemäß § 16 gehaltenen Derivatekontrakten. Unbesicherte Forderungen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten zu leistenden Zahlungen, und dass die von Kreditnehmern und Gegenparteien von Derivatekontrakten erhaltenen Beträge gemäß § 21 Abs. 2 in den Deckungsstock aufgenommen werden, bis die Zahlungen an die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten fällig werden; 16…
PB-MV · Pfandbrief-Meldeverordnung
§ 7 Informationen zu Deckungsstöcken
…Je Deckungsstock sind Informationen zu den Deckungsanforderungen gemäß § 9 PfandBG sowie zum Liquiditätspuffer gemäß § 21 PfandBG gemäß Abschnitt B der Anlage 1 zu übermitteln.…
Anl. 1 Abschnitt A. Informationen zu Deckungswerten und Sicherungsgeschäften (Derivatkontrakten) je Deckungsstock
… 9 PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 PfandBG Solldeckung [Betrag] Istdeckung [Betrag] Liquiditätspuffer gemäß § 21 PfandBG 3)4) Aktiva Stufe 1 gemäß Art. 10 DelV LCR [Betrag gemäß Art. 9 DelV LCR] Aktiva Stufe 2A gemäß…