(1) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner Befugnisse einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.
(2) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß übertragen.
(3) Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse übertragen.
(4) Die Personalausschüsse und der Zentralausschuß können in der Geschäftsordnung geschäftsführende Ausschüsse zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten errichten. In solchen Ausschüssen muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des jeweiligen Personalvertretungsorgans stellt, vertreten sein. Die Beschlüsse in diesen Ausschüssen haben einhellig zu erfolgen. Kommt ein Beschluß nicht zustande, entscheidet das Personalvertretungsorgan. Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte gemäß § 73 Abs. 2 Z 1 iVm §§ 110 bis 112 ArbVG kann den geschäftsführenden Ausschüssen nicht übertragen werden.
(5) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß Abs. 2 bis 4 ist § 42 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.
Rückverweise
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 46 Vertretung nach außen
…bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Das Personalvertretungsorgan kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu deren Behandlung ein geschäftsführender Ausschuß (§ 44 Abs. 4) errichtet wurde, den Vorsitzenden dieses Ausschusses mit der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung der Vertretungsbefugnisse…