BundesrechtBundesgesetzeParteiengesetz 2012§ 2

§ 2Begriffsbestimmungen

In Kraft seit 25. Juli 2025
Up-to-date

Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet

1. „politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt,

2. „wahlwerbende Partei“: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,

3. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser Partei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese Partei mitwirkt, sofern diese Unterstützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist.

Keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes sind:

a. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156;

b. Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369;

c. Landtagsklubs;

d. je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei;

e. Fraktionen zum Europäischen Parlament;

f. Internationale und europäische Vereinigungen politischer Parteien oder nahestehender Organisationen, sofern deren Tätigkeit vornehmlich nicht auf Österreich ausgerichtet ist.

3a. „Personenkomitee“: ein von der politischen Partei verschiedener Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei oder einen Wahlwerber, jeweils zwischen dem Stichtag einer Wahl und dem Wahltag, ohne deren Widerspruch materiell zu unterstützen,

4. „Wahlwerbungsaufwendungen“: sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden, spezifisch für die Wahlauseinandersetzung getätigten Aufwendungen einer politischen Partei oder einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament bis zum Wahltag, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin,

5. „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürliche oder juristische Personen

a. einer politischen Partei,

b. einer wahlwerbenden Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist,

c. einer nahestehenden Organisation,

d. einem Personenkomitee, oder

e. Abgeordneten oder Wahlwerbern, zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für ihre politische oder wahlwerbende Partei,

ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.

5a. Sachleistungen und lebende Subventionen sind mit jenem Wert zu berücksichtigen, den sich die politische Partei durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Sache oder Leistung erspart.

5b. Nicht als Spende anzusehen sind

a. Mitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen der politischen Partei oder der jeweiligen nahestehenden Organisation geregelt sind,

b. Beiträge der der jeweiligen politischen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei geregelt sind,

c. Zuwendungen von nahestehenden Organisationen oder von Personenkomitees an die politische Partei,

d. zweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden,

e. Sachleistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften an politische Parteien, sofern sie diskriminierungsfrei allen in ihren Organen vertretenen Parteien zur Verfügung gestellt werden,

f. Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,

g. Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,

h. Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,-,

i. die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat,

j. die Zurverfügungstellung von von Kabinetts- oder Büromitarbeitern einzelner Bundes- oder Landesregierungsmitglieder erstellten Inhalten und Beiträgen für mit dessen Zustimmung mit dem Namen dieses Regierungsmitglieds bezeichnete Auftritte auf Online-Plattformen, deren Medieninhaber das Regierungsmitglied selbst, die politische Partei, der das Regierungsmitglied angehört oder eine Gliederung oder nahestehende Organisation dieser Partei ist, sofern solche Inhalte und Beiträge durch geeignete Maßnahmen (Kennzeichnung) von parteipolitischen Inhalten dieser Auftritte auf Online-Plattformen abgrenzbar sind und im jeweiligen Impressum darauf hingewiesen wird,

k. in sinngemäßer Anwendung des lit. j die Zurverfügungstellung von von Mitarbeitern der Parlaments- oder Landtagsklubs oder parlamentarischen Mitarbeitern erstellten Inhalten und Beiträge für mit deren Zustimmung mit dem Namen der Klubobleute oder Abgeordneten bezeichnete Auftritte auf Online-Plattformen, deren Medieninhaber der Klubobmann oder der Abgeordnete selbst, die politische Partei, der der dieser angehört oder eine Gliederung oder nahestehende Organisation dieser Partei ist, sowie

l. Aufwendungen für politische Tätigkeiten und Informationstätigkeiten von Fraktionen im Europäischen Parlament gemäß § 2 Z 3 lit. e.

6. „Sponsoring“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person an

a. eine politische Partei,

b. eine wahlwerbende Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist,

c. eine nahestehende Organisation,

d. ein Personenkomitee, oder

e. Abgeordnete oder Wahlwerber, zur Unterstützung ihrer politischen oder wahlwerbenden Partei,

als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Empfängers. Inserate (Z 7) fallen nicht unter diesen Tatbestand,

7. „Inserat“: eine gegen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr marktübliche Gegenleistung (Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention) veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber oder Herausgeber eine politische Partei, eine nahestehende Organisation, ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, ist.

Rückverweise