BundesrechtBundesgesetzeParteiengesetz 2012§ 13

§ 13Wahlwerbende Parteien

In Kraft seit 01. Januar 2023
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Die §§ 2, 4 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 12b gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.

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