(1) Zum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung und der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung ist von der OeAD-GmbH eine zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank einzurichten und zu betreiben.
(2) Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ gemäß § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen.
(3) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO sind ausgeschlossen.
(4) In der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank sind insbesondere folgende Daten zu verarbeiten:
1. Namensangaben:
a) Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,
b) Geburtsname,
c) akademischer Grad,
d) Titel, Ansprache,
2. Personenmerkmale:
a) Geburtsdatum,
b) Geburtsort, soweit verfügbar,
c) Geschlecht,
d) Staatsangehörigkeit,
e) Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
3. sonstige Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Art 89-Mitteln, wie insbesondere zu Sprachkenntnissen, Fachgebieten, Empfehlungsschreiben, Ein- und Auszahlungen, anderen Art 89-Mitteln, (sozial-)versicherungs-, fremden- oder studienrechtlichen Aspekten oder Nummer, ausstellender Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise bzw. Vertragsnummern,
4. Adress- und Kontaktdaten:
a) Adressdaten,
b) Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
5. Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie zur fachlichen Ausrichtung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Ansprechpersonen bei Projektpartnern,
6. Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie Angaben zu erbrachten Leistungen zu Gutachterinnen und Gutachtern sowie Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern,
7. Angaben gemäß Z 1 und 4 sowie sonstige Angaben etwa zur Zuständigkeit zu Ansprechpersonen bei Behörden,
8. Angaben zur Mobilität (§ 2b Z 7 FOG), wie insbesondere
a) Beginn, Dauer und Ende einer Mobilität,
b) Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Herkunftsinstitution,
c) Angaben § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Zielinstitution,
d) Angaben zu Art 89-Mitteln (§ 2b Z 2 FOG) sowie
e) Angaben zur inhaltlichen Einordnung der Mobilität sowie des geförderten Vorhabens,
9. Angaben zu Kooperationsabkommen, wie insbesondere
a) Beginn, Dauer und Ende eines Kooperationsabkommens,
b) Angabe ob es sich um ein bi- oder multilaterales Kooperationsabkommen handelt,
c) weitere Angaben zum Kooperationsabkommen, wie insbesondere Bezeichnung, Inhalt oder sonstige Anmerkungen,
d) Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zu Partnerinstitutionen, wie insbesondere das jeweilige Land der jeweiligen Partnerinstitutionen,
e) Angaben zu Art 89-Mitteln sowie
f) Angaben zur inhaltlichen Einordnung des Kooperationsabkommens sowie des geförderten Vorhabens.
(5) Die Daten gemäß Abs. 4 sind automationsunterstützt bereitzustellen von:
1. der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister,
2. Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG), die Mobilitäten fördern sowie
3. die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, hinsichtlich
a) jener natürlichen Personen, die
aa) an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
bb) in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie
b) der von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.
(5a) Die Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt bereitgestellt werden von:
1. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,
2. Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993,
3. Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020 und
4. Pädagogischen Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006.
(5b) Die von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, ABl. Nr. L 347 S. 50 für den Zeitraum 2014-2021 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2021/817 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013, ABl. Nr. L 189 vom 28.05.2021 S. 1 für den Zeitraum 2021-2027 bzw. den Nachfolgeverordnungen ab 2027 bereitgestellten Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt verarbeitet werden.
(6) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen personenbezogene Berichte über Mobilitäten abfragen:
1. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich aller in der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank eingetragener natürlicher Personen,
2. Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG), die Mobilitäten fördern, hinsichtlich jener natürlichen Personen, zu denen sie Daten gemäß Abs. 5 Z 2 bereitgestellt haben sowie
3. Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, sowie Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG hinsichtlich jener natürlichen Personen, die
a) an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
b) in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen.
(7) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen abfragen:
1. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2. Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen.
(8) Institutionen mit Sitz im Inland, zu denen die in § 2b Z 7 FOG genannten Personen in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis stehen sowie Institutionen mit Sitz im Inland, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Abs. 5 bis 7 schließen. Ein Muster der jeweils aktuellen Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.
(9) Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
(10) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 10a siehe Anlage 1)
Rückverweise
OeADG · OeAD-Gesetz
§ 10a Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank
… 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss. (Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 10a siehe Anlage 1)…
§ 13 Inkraft- und Außerkrafttreten
…2) § 1 Abs. 8, § 3 Abs. 2 Z 12, Abs. 4 und 5 sowie § 10a samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. …
§ 3 Unternehmensgegenstand und Aufgaben
…Programme im Kooperationsbereich, 14. Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1) , 15. Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a sowie 16. Übernahme, Durchführung und Weiterentwicklung des Programmes von _erinnern.at_ als Programm für das Lehren und Lernen über „Nationalsozialismus und Holocaust“. (3) Die…
RFV BMBWF · Registerforschungsverordnung BMBWF
Anl. 1
…Register im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung Nr. Register/Bezeichnung bundesgesetzliche Grundlage Beschreibung 1 Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank der OeAD GmbH § 10a OeADG Insbesondere die Daten nach § 10a Abs. 4 bis 5a OeADG, d.h. etwa verschiedene Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Stipendien bzw…
UHSBV · Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
§ 16 Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich
… 4; 6. Daten über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15 ; 7. Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a des OeAD-Gesetzes – OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008. (2) Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Abs. 1…