Vorwort
Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung
1. der bundesgesetzlich vorgesehenen Register, zu denen die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a bis j der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, nicht zuwiderläuft („registerforschungstaugliche Register“), sowie
2. des für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG anfallenden Kostenersatzes.
Die registerforschungstauglichen Register sind in der Anlage angeführt.
Für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG sind dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Kosten zu ersetzen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Registerforschungstaugliche Register im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
| Nr. | Register/Bezeichnung | bundesgesetzliche Grundlage | Beschreibung |
| 1 | Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank der OeAD GmbH | § 10a OeADG | Insbesondere die Daten nach § 10a Abs. 4 bis 5a OeADG, d.h. etwa verschiedene Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Stipendien bzw. Personen, die an Mobilitätsprogrammen teilnehmen. |
| 2 | Prüfungsaktivitätsdaten der Studierenden an öffentlichen Universitäten | § 12 Abs. 2 BilDokG 2020 | Die Struktur dieser Daten gemäß §12 Abs. 2 BilDokG 2020 wird in Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) grundgeregelt. Dabei handelt es sich um Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden. Die Definition eines prüfungsaktiven Studiums ist in der Wissensbilanz-Verordnung 2016 (WBV 2016) geregelt. |
| Prüfungsaktivitätsdaten der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen |
| § 12 Abs. 2 BilDokG 2020 |
| Aufgrund der gemeinsam zwischen den öffentlichen Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien ist Prüfungsaktivität ein hochschultyp-übergreifendes Merkmal. Aus diesem Grund gelten die gleichen Beschreibungsmerkmale wie für prüfungsaktive Studierende an öffentlichen Universitäten. |
| 4 | Schulformenregister | § 7 Abs. 3 BilDokG 2020 („Kennzeichnung der Schulformen") | Verzeichnis der Schulformen („Ausbildungen"), welche an den österreichischen Schulen in den einzelnen Schuljahren geführt werden können (Schulformkennzahl, Bezeichnung der Schulform, zulässige Schulstufen und Klassennummern, Abschluss-Schulstufe und Art des Abschlusses) mitsamt einer Zuordnung zu den jeweils übergeordneten Schultypen. |