(1) Eine Erstprüfstelle gemäß § 20 Kesselgesetz bzw. eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz hat einen Antrag auf ihre Notifizierung gemäß § 18 Abs. 1 beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Beschreibung der Tätigkeiten
a) für Erstprüfstellen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, den außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung der Konformität,
b) für Kesselprüfstellen im Zusammenhang mit den wiederkehrenden Prüfungen und den Zwischenprüfungen;
2. eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit Z 1;
3. eine Beschreibung der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die die Stelle Kompetenz beansprucht;
4. der Akkreditierungsbescheid, der von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in dem die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 20 bescheinigt wird.
Rückverweise
ODGV 2011 · Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
§ 36 Inkrafttreten
…1) § 21 Abs. 2 Z 4 findet spätestens ab 1. Januar 2012 Anwendung. (2) Diese Verordnung ist spätestens ab dem 1. Juli 2013…
§ 21 Beantragung der Notifizierung
…1) Eine Erstprüfstelle gemäß § 20 Kesselgesetz bzw. eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz hat einen Antrag auf ihre Notifizierung gemäß § 18 Abs. 1 beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu stellen. (2) Dem…
§ 22 Notifizierungsverfahren
…übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Hilfe des von der Europäischen Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Instruments. (3) Die Notifizierung hat die in § 21 Abs. 2 geforderten Angaben zu enthalten. (4) Die betreffende Erst- bzw. Kesselprüfstelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die…