(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde hat nur Erst- bzw. Kesselprüfstellen zu notifizieren, die die Anforderungen des § 20 erfüllen.
(2) Die Notifizierung erfolgt an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Hilfe des von der Europäischen Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Instruments.
(3) Die Notifizierung hat die in § 21 Abs. 2 geforderten Angaben zu enthalten.
(4) Die betreffende Erst- bzw. Kesselprüfstelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung Einwände erhoben haben. Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Verordnung gelten nur solche Stellen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
(6) Betriebsinterne Prüfdienste des Antragstellers nach der Definition des ADR oder RID dürfen nicht notifiziert werden.
Rückverweise
ODGV 2011 · Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
§ 3 Begriffsbestimmungen
…“: die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Abs. 2 des ADR oder RID erfüllt; 22. „notifizierende Behörde“: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Behörde gemäß § 18; 23. „notifizierte Stelle“: eine Prüfstelle, die…