§ 36 Inkrafttreten
In Kraft seit 29. Dezember 2015
Up-to-date
(1) § 21 Abs. 2 Z 4 findet spätestens ab 1. Januar 2012 Anwendung.
(2) Diese Verordnung ist spätestens ab dem 1. Juli 2013 auf Druckgefäße, ihre Ventile und andere Zubehörteile anzuwenden, die für die Beförderung von Stoffen der UN Nr. 1745, UN Nr. 1746 und UN Nr. 2495 verwendet werden.
Rückverweise
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