(1) Spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Landesparteiliste oder Regionalparteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen und der Bundeswahlbehörde unverzüglich auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Nationalratswahl im ganzen Bundesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Bundeswahlbehörde den Landeswahlbehörden bis spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Landeswahlbehörden verbindlich.
(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so ist diese Partei in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 43 Abs. 1 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.
(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
(8) Die Landeswahlbehörden haben den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen (§ 39 Abs. 4), in denen die veröffentlichten Wahlvorschläge des Landeswahlkreises angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (§ 39 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen. Weiters haben die Landeswahlbehörden den örtlichen Wahlbehörden in ausreichender Anzahl Abdrucke der Landesparteilisten für das Anschlagen in den Wahlzellen (§ 57 Abs. 4) zur Verfügung zu stellen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen und Abdrucken hat zumindest 2,8 mm zu betragen.
Rückverweise
NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 49 Abschließung und Veröffentlichung der Landeswahlvorschläge
(1) Spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Landesparteiliste oder Regionalparteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen und der Bundeswahl…
§ 43 Inhalt der Landeswahlvorschläge
…der bei ihr eingebrachten Landeswahlvorschläge unverzüglich der Bundeswahlbehörde und den anderen Landeswahlbehörden zu übermitteln. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 49 veröffentlichten Landeswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Bundeswahlbehörde und den anderen Landeswahlbehörden ungesäumt bekanntzugeben. (4) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten…
§ 19 Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer
…Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Landeswahlkreis keinen Landeswahlvorschlag eingebracht (§ 42) oder wurde ihr Landeswahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 49), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der betreffenden Landeswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Bundeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn…
§ 39 Ausstellung der Wahlkarte
…ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag sind auch eine Aufstellung gemäß § 49 Abs. 8, eine Aufstellung gemäß § 106 Abs. 7 sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte…