BundesrechtBundesgesetzeNationalrats-Wahlordnung 1992I. HAUPTSTÜCK Wahlausschreibung, Einteilung des Bundesgebietes für Zwecke der Wahl, Wahlbehörden2. Abschnitt Wahlbehörden§ 19

§ 19Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer

In Kraft seit 01. Januar 2024
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