BundesrechtBundesgesetzeNationalrats-Wahlordnung 1992II. HAUPTSTÜCK Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten3. Abschnitt Erfassung der Wahlberechtigten§ 27

§ 27Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die Parteien

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