(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.
(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 26, § 27 Abs. 1 bis 4, 28 bis 37 NRWO mit den Maßgaben, dass Ausdrucke des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (§ 7), und dass im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ der Ausdruck „Wahlkarte 2“ aufzuscheinen hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982)
Rückverweise
§ 20 BPräsWG · BPräsWG · Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
§ 20
(1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen. (2) Im Übrigen gelten für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl g…