§ 27
In Kraft seit 01. Januar 1988
Up-to-date
Die Gerichte und sonstigen Behörden haben den Notariatsprüfungskommissionen auf deren Ersuchen für Prüfungsaufgaben geeignete Akten zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
NPG · Notariatsprüfungsgesetz
Art. 3
…dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft beziehungsweise in Wirksamkeit gesetzt werden. (10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Art. I § 27 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, des Art. I § 28 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem…