(1) Sofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen
1. durch einen amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz),
1a. durch ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, mit dem gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung gestellt wird (elektronischer Ausweis),
2. durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz) ausgewiesene Zeugen,
3. durch einen solcherart bekannten oder ausgewiesenen Zeugen und eine von der Partei vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden mit demjenigen, für den die Urkunde bestimmt ist, spricht, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben, oder
4. durch einen zugezogenen zweiten Notar.
(2) Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die
1. noch nicht 18 Jahre alt,
2. am Akt beteiligt oder darin begünstigt oder
3. ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.
(3) Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Z 3 genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.
(4) Die elektronischen Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, notwendigen Zeugen, Dolmetscher und Vertrauenspersonen sowie die bei der Bestätigung der Identität nach Abs. 1 erhobenen Ausweis- und Urkundendaten sind vom Notar automationsunterstützt zu speichern oder auf andere geeignete Weise aufzubewahren.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 55
…ist, spricht, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben, oder 4. durch einen zugezogenen zweiten Notar. (2) Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die 1. noch nicht 18 Jahre alt, 2. am Akt beteiligt oder darin begünstigt oder 3. ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen. (3) Soll…
§ 106
…hierüber aufgenommenen Protokolle von dem Empfänger bestätigen zu lassen (§. 82, Absatz 2). (2) Für die Feststellung der Identität des Empfängers gilt der § 55. (3) Ist die Empfangsbestätigung in einem besonderen Protokolle ertheilt worden, so ist die erfolgte Hinausgabe auf dem Uebernahmsprotokolle unter Bezugnahme auf das besonders aufgenommene Protokoll…
§ 79 Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sowie der Echtheit der Schrift
…firmenmäßigen Zeichnung) auf einer elektronisch errichteten Urkunde beurkunden, wenn die Partei 1. ihre Identität und gegebenenfalls auch ihr Geburtsdatum durch eines der im § 55 genannten Mittel ausweist, 2. dem Notar gegenüber erklärt, dass sie den Inhalt der Urkunde kennt und deren Unterfertigung (Signierung) frei von Zwang erfolgt, 3. im…
§ 57 § 57.
…1) Die Aktszeugen müssen mindestens 18 Jahre alt und dem Notar persönlich bekannt sein, oder es muß ihre Identität auf die im § 55 Abs. 1 beschriebene Art bestätigt werden. (2) Die Actszeugen müssen außer dem im §. 65 bezeichneten Falle die Sprache verstehen, in welcher der Act…