RS0070972 – OGH Rechtssatz
Verletzungen der Ehre und Würde erfüllen den Tatbestand des § 157 Abs 1 NO, wenn nicht bloß die Berufsehre und Berufswürde des die Tathandlung setzenden Notars beeinträchtigt wird, sondern aus dem Benehmen Schlüsse auf das der Gesamtheit der Standesangehörigen zu befürchten sind (Ladung, die den Anschein hat, ein Notar habe nur einen Vorwand benutzt, um jemand in seine Kanzlei zu bekommen und die Abhandlungspflege aus finanziellen Gründen übertragen zu erhalten).