§ 178
§ 178 — NO
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Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40072234
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jeder Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung und jedes freisprechende oder verurteilende Disziplinarerkenntnis sowie ein Beschluß nach § 155 Abs. 3 sind der Notariatskammer mitzuteilen.
(2) Der Spruch eines auf Suspension oder auf Entsetzung vom Amte lautenden Erkenntnisses ist im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ kundzumachen und den dem Oberlandesgericht unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2005)
(4) Die Bewirkung und Überwachung des Vollzuges der verhängten Strafe obliegt dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet. Im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte hat der Präsident oder der von ihm dazu bestimmte Richter dem Notar das Amtssiegel abzunehmen und der Notariatskammer zur Verwahrung (§ 42) zu übergeben.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962.)