(1) Das „Treuhandregister des österreichischen Notariats (THR)“ dient der Registrierung der nach § 109a Abs. 2 eintragungspflichtigen Treuhandschaften. Einzutragen sind insbesondere der Notar, die Versicherung des Notars, der Treuhandrahmen, die Treugeber und der Beginn und das Ende der Treuhandschaft. Ferner sind gegebenenfalls Angaben zu solchen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu machen, die in den Richtlinien (§ 109a Abs. 6 und § 140a Abs. 2 Z 8) aus den in der Anlage II und III zum FM GwG angeführten Faktoren unter Einbeziehung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Notare ermittelten berufsspezifischen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung festgelegt wurden.
(2) Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Österreichischen Notariatskammer darüber Auskunft zu verlangen, ob die ihn betreffende Treuhandschaft im THR registriert ist und in welcher Höhe dafür Versicherungsschutz besteht.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 113
…Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten, 8. Angaben zu den in § 140d Abs. 1 beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im…
§ 82
…der Errichtung, 7. die Art der Feststellung der Identität der Parteien und die dabei erhobenen Ausweis- und Urkundendaten, 8. Angaben zu den in § 140d Abs. 1 beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder…
§ 109a
…geringfügige Treuhandschaft, so hat er die Treuhandschaft spätestens vor der ersten Verfügung über das Fremdgut in das „Treuhandregister des österreichischen Notariats“ (§ 140d) einzutragen und nachträgliche Veränderungen der gemeldeten Daten unverzüglich bekanntzugeben. Verwahrungen, die der Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär vornimmt, fallen nicht unter die einzutragenden notariellen…