BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 113

§ 113

Das Geschäftsregister muß folgende Rubriken enthalten:

a) für die fortlaufende Geschäftszahl;

b) für das Datum des Actes;

c) für Vor- und Familiennamen sowie Wohnort der Parteien;

d) für den Gegenstand des Vertrages oder Geschäftes mit Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist;

e) für die Form der Errichtung;

f) für die Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten;

g) für allfällige Anmerkungen.

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