§ 113
§ 113 — NO
§ 113 — NO
Anmerkung
1. ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
2. EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40203012
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Geschäftsregister muß folgende Rubriken enthalten:
a) für die fortlaufende Geschäftszahl;
b) für das Datum des Actes;
c) für Vor- und Familiennamen sowie Wohnort der Parteien;
d) für den Gegenstand des Vertrages oder Geschäftes mit Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist;
e) für die Form der Errichtung;
f) für die Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten;
g) für allfällige Anmerkungen.
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