BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 109a

§ 109a

(1) Übernimmt der Notar eine Treuhandschaft, so muß er in der Lage sein, diese selbständig auszuüben. Die Übernahme von Bürgschaften und die Darlehens- oder Kreditgewährung sind ihm in diesem Zusammenhang untersagt. Der Treuhandauftrag ist schriftlich abzuschließen und hat die Aufgaben des Notars genau zu bestimmen. Der Notar hat sich von der Identität der an der Treuhandschaft Beteiligten zu überzeugen (§ 55) und die Treugeber bei Bedarf oder auf deren Verlangen über den Stand der Sache zu informieren.

(2) Ist mit der notariellen Treuhandschaft unmittelbar oder mittelbar eine Ermächtigung des Notars zur Verfügung über Fremdgeld oder anderes Fremdgut mit Geldeswert verbunden und handelt es sich nicht um eine bloß geringfügige Treuhandschaft, so hat er die Treuhandschaft spätestens vor der ersten Verfügung über das Fremdgut in das „Treuhandregister des österreichischen Notariats“ (§ 140d) einzutragen und nachträgliche Veränderungen der gemeldeten Daten unverzüglich bekanntzugeben. Verwahrungen, die der Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär vornimmt, fallen nicht unter die einzutragenden notariellen Treuhandschaften.

(3) Der Notar hat zu gewährleisten, daß der Treugeber Versicherungsschutz bis zur Höhe jener Leistungen in Geld oder Geldeswert, für die der Notar als Treuhänder einzustehen hat (Treuhandrahmen), genießt. Übersteigt der Treuhandrahmen im Einzelfall den Versicherungsschutz des Notars, so hat er eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes zu veranlassen, es sei denn, der Treugeber befreit den Notar davon durch schriftliche Erklärung. Bei im Treuhandregister eingetragenen Treuhandschaften ist die Österreichische Notariatskammer andernfalls ermächtigt, eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Kosten des Notars zu veranlassen. Der Notar hat den Treugeber über den Versicherungsschutz zu informieren. Ist der Abschluß einer entsprechenden Versicherung nicht möglich, so ist dies dem Treugeber ebenfalls mitzuteilen.

(4) Bestehen Zweifel, ob ein Rechtsverhältnis eine notarielle Treuhandschaft ist oder ob Eintragungspflicht besteht, so kann der Notar ein Gutachten der Notariatskammer einholen. Sind Notare aus verschiedenen Kammersprengeln beteiligt, so ist hiefür die Österreichische Notariatskammer zuständig.

(5) Der Notar hat Geldbeträge, die er im Rahmen einer eintragungspflichtigen notariellen Treuhandschaft übernommen hat, bei einem Kreditinstitut zu erlegen, das von der Österreichischen Notariatskammer für diesen Zweck anerkannt ist. Eine solche Anerkennung hat insbesondere zur Voraussetzung, daß der jederzeitige Zugriff des Treuhänders auf das Treuhandkonto, die wenigstens taggleiche Bestimmung des Empfängers von Zahlungen und die möglichst taggleiche Unterrichtung der Treugeber und der Österreichischen Notariatskammer von allen wesentlichen Kontenbewegungen sichergestellt ist, daß das Treugut Gegenstand einer vom Bankvermögen unabhängigen Haftung in voller Höhe ist sowie daß das Kreditinstitut online mit dem Treuhandregister verbunden werden kann und die dafür erforderliche technische Sicherheit und Datensicherheit gewährleistet sind. Die Anerkennung ist auf der Website der Österreichischen Notariatskammer allgemein zugänglich kundzumachen.

(6) Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien näher zu regeln, welche Aufträge ihrer Art nach zu den notariellen Treuhandschaften zu zählen und welche eintragungspflichtig sind, wann eine geringfügige Treuhandschaft vorliegt, wie die Treuhandschaft zu sichern und der schriftliche Treuhandauftrag zu gestalten ist, wie eine Haftpflichtversicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs, zu gestalten ist und wie die Treugeber über die Treuhandsache und über den Versicherungsschutz zu informieren sind. Weiters sind in den Richtlinien die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kreditinstituten nach Abs. 5 näher zu regeln.

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