Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
Art. 11 § 8 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 138, 141f, 167 und 168, RGBl. Nr. 75/1871)
…§§ 138 Abs. 1, 141f Abs. 1 bis 3, 167 Abs. 1 und 168 NO (Art. 2) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen…
NO 1945 · Notariatsordnung 1945
§ 8
…treffen. Er hat sie jedoch ohne Verzug der Notariatskammer mitzuteilen, welche die Suspension aufzuheben oder zu bestätigen hat. Gegen die Verfügung der Suspension steht dem Notar die Beschwerde gemäß § 138 NO. zu.…
§ 10
…anzuwenden. Die Entscheidung kommt der zuständigen Notariatskammer zu. Gegen eine Entscheidung nach Z. 1 oder 2 steht dem Notariatskandidaten die Beschwerde gemäß § 138 NO. zu.…