§ 8
In Kraft seit 18. Februar 1947
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Ergibt sich im Zuge der Erhebungen hinreichender Grund zur Annahme, daß ein Ausübungsverbot festzustellen sein wird, so hat die Notariatskammer die vorläufige Suspension zu verfügen, ohne die Entscheidung der Registrierungsbehörde abzuwarten. In dringenden Fällen kann der Präsident der Notariatskammer die Verfügung vorläufig allein treffen. Er hat sie jedoch ohne Verzug der Notariatskammer mitzuteilen, welche die Suspension aufzuheben oder zu bestätigen hat. Gegen die Verfügung der Suspension steht dem Notar die Beschwerde gemäß § 138 NO. zu.
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