(1) Zur Erörterung und Aktualisierung des vom Bundesminister für Inneres erstellten Lagebildes über Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfälle, zur Erörterung der Erkenntnisse, die gemäß § 13 Abs. 1 und 2 gewonnen wurden, und zur Unterstützung des Koordinationsausschusses im Cyberkrisenmanagement wird der IKDOK eingerichtet. Dieser dient auch dem Austausch klassifizierter Informationen zwischen den Teilnehmern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten.
(2) Zur Erörterung eines gesamtheitlichen Lagebildes, das auch die freiwilligen Meldungen enthält, wird eine OpKoord eingerichtet. Die OpKoord kann um Vertreter von Betreibern wesentlicher Dienste, Anbietern digitaler Dienste sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung erweitert werden, wenn deren Wirkungsbereich von einem Risiko, Vorfall oder Sicherheitsvorfall betroffen ist. Teilnehmer der OpKoord sind über die ihnen aufgrund der Teilnahme bekanntgewordenen Informationen zur Verschwiegenheit nach Maßgabe der näheren Regelungen gemäß Abs. 3 verpflichtet.
(3) Der Bundesminister für Inneres kann nähere Regelungen zum Zusammenwirken der Koordinierungsstrukturen gemäß Abs. 1 und 2, insbesondere über die Einberufung von Sitzungen, die Zusammensetzung sowie deren Entscheidungsfindung in einer Geschäftsordnung treffen.
(4) Die an der OpKoord teilnehmenden Einrichtungen dürfen die zum Zweck der Organisation der OpKoord und die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und einander übermitteln.
Rückverweise
NISG · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz
§ 7 Koordinierungsstrukturen
…1) Zur Erörterung und Aktualisierung des vom Bundesminister für Inneres erstellten Lagebildes über Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfälle, zur Erörterung der Erkenntnisse, die gemäß § 13 Abs. 1…
§ 5 Aufgaben des Bundesministers für Inneres
…1) Dem Bundesminister für Inneres kommen folgende operative zentrale Aufgaben zu: 1. Betrieb einer zentralen Anlaufstelle (SPOC) für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (§ 6); 2. organisatorische Leitung der Koordinierungsstrukturen IKDOK und OpKoord (§ 7); 3. Entgegennahme und Analyse von Meldungen über Risiken, Vorfälle oder…
§ 14 Aufgaben und Zweck der Computer-Notfallteams
…gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 auch gegenüber sonstigen Einrichtungen oder Personen wahrnehmen, sofern diese von einem Risiko oder einem Vorfall ihrer Netz- und Informationssysteme betroffen sind. (7) Computer-Notfallteams sind als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 2 bis…
§ 12 IKDOK-Plattform
…1) Der Bundesminister für Inneres kann für die Organisation des IKDOK und zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 eine IKT-Lösung betreiben. Im Falle des Betriebs einer solchen ist sie dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für…
TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021
§ 44 Sicherheit und Integrität
…Abs. 5 unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. Dieser hat die darin enthaltenen Informationen in das gemäß § 5 Z 3 Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, zu erstellende Lagebild aufzunehmen, das im Rahmen der Koordinierungsstrukturen (§ 7 NISG) zu erörtern ist. (7…