(1) Dem Bundesminister für Inneres kommen folgende operative zentrale Aufgaben zu:
1. Betrieb einer zentralen Anlaufstelle (SPOC) für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (§ 6);
2. organisatorische Leitung der Koordinierungsstrukturen IKDOK und OpKoord (§ 7);
3. Entgegennahme und Analyse von Meldungen über Risiken, Vorfälle oder Sicherheitsvorfälle, regelmäßige Erstellung eines diesbezüglichen Lagebildes und Weiterleitung der Meldungen sowie des Lagebildes und zusätzlicher relevanter Informationen an inländische Behörden oder Stellen nach Maßgabe des 3. Abschnitts;
4. Erstellung und Weitergabe von zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen relevanten Informationen zur Vorbeugung von Sicherheitsvorfällen;
5. Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen (§§ 17 und 21) und die Einhaltung der Meldepflichten (§§ 19 und 21);
6. Feststellung und Überprüfung der qualifizierten Stellen (§ 18);
7. Unterrichtung der Öffentlichkeit über einzelne Sicherheitsvorfälle (§ 10 Abs. 1);
8. Leitung und Koordination des Cyberkrisenmanagements auf operativer Ebene (6. Abschnitt).
(2) Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung die Erfordernisse, die eine qualifizierte Stelle erfüllen muss, oder besondere Kriterien fest, nach denen eine Einrichtung jedenfalls als qualifizierte Stelle gilt sowie das Verfahren zur Feststellung qualifizierter Stellen.
Rückverweise
NISG · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz
§ 15 Anforderungen und Eignung eines Computer-Notfallteams
…Die Sicherheitsüberprüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist vom Ersuchenden ein Pauschalsatz in der Höhe des in § 5 der Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV), BGBl. Nr. 389/1996, vorgesehenen Betrages zu entrichten. 5. in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2…
§ 13 Betrieb von IKT-Lösungen zur Vorbeugung von Sicherheitsvorfällen
…1) Der Bundesminister für Inneres ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 5 Z 4 ermächtigt, IKT-Lösungen zu betreiben, die Risiken oder Vorfälle von Netz- und Informationssystemen frühzeitig erkennen. Betreiber wesentlicher Dienste, Anbieter digitaler Dienste sowie…
§ 10 Datenübermittlung
…wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, übermittelt werden. (3) Der Bundesminister für Inneres kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Z 4 Daten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 an Betreiber wesentlicher Dienste…
§ 9 Datenverarbeitung
…stehen, wie insbesondere Opfer und Angreifer. (4) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Inneres sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 4 und 5 berechtigt, über die in Abs. 2 und 3 genannten Daten hinaus folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten und einander zu übermitteln: 1. Kontakt- und Identitätsdaten…