(1) Die nationalen Emissionszertifikate haben einen Ausgabewert von:
| Kalenderjahr | Betrag |
| 2022 | 30 Euro |
| 2023 | 35 Euro (Anm. 1) |
| 2024 | 45 Euro |
| 2025 | 55 Euro |
(2) Um zur Stabilisierung der Energiepreise beizutragen, ist die durchschnittliche Veränderung der Energiepreise für die von diesem Bundesgesetz umfassten Energieträger (fossiler Energiepreisindex für private Haushalte) in den ersten drei Quartalen des laufenden Jahres ab 2022 bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln („Preisstabilitätsmechanismus“). Überschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von 12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr auf 50 Prozent des ursprünglichen Wertes reduziert. Unterschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von -12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr um 50 Prozent des ursprünglichen Wertes angehoben. Als Erhöhungsbetrag gilt die Differenz des Ausgabewertes des laufenden Kalenderjahres und des folgenden Kalenderjahres gemäß Abs. 1. Die Ausgabewerte der darauffolgenden Kalenderjahre gemäß Abs. 1 bleiben trotz Anpassung des Erhöhungsbetrages unverändert.
(3) Der Verein Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency (AEA) hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich jene annualisierten Daten für fossile Energieträger, die in dem von der AEA veröffentlichten Energiepreisindex enthalten sind und diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 30. November des jeweils laufenden Kalenderjahres in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Für die Datenbereitstellung und -aufbereitung hat die AEA ihrem tatsächlichen Aufwand nach Anspruch auf Kostenersatz. Der Bundesminister für Finanzen hat aus den zur Verfügung gestellten Daten die Anwendbarkeit des Preisstabilitätsmechanismus festzustellen und dies bis zum 15. Dezember des jeweils laufenden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(_____________
Anm. 1.: gemäß BGBl. II Nr. 460/2022 für 2023: 32,5 Euro )
Anwendbarkeit des Preisstabilitätsmechanismus gemäß § 10 Abs. 3 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022
§ 1
…Es wird festgestellt, dass der Preisstabilitätsmechanismus gemäß § 10 Abs. 2 NEHG 2022 zur Stabilisierung der Energiepreise aufgrund der gestiegenen Energiepreise für den Betrachtungszeitraum 2022 ausgelöst wurde. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate gemäß § 10 Abs. …
NEHG-EU-ETS BV · NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
§ 10 Nachzahlung der vorabberücksichtigten Befreiung
…Bescheid vom Inhaber einer EU-ETS-Anlage nachzufordern. Die Höhe der Nachforderung bestimmt sich nach der Höhe des Ausgabewerts der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der für die jeweiligen Energieträger beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet hätte werden müssen.…
§ 14 Höhe der Befreiung
…Höhe der Befreiung bestimmt sich schließlich durch das Produkt aus den doppelt belasteten Treibhausgasemissionen und der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet wurde. Jene Treibhausgasemissionen, die gemäß § 6 Abs. 1 von der Befreiung ausgeschlossen sind, sind vorab…
§ 22 Höhe der Befreiung
…1 MRR auf Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 umzurechnen. Diese doppelt belasteten Treibhausgasemissionen sind mit der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der beim Inverkehrbringen des Energieträgers durch die Handelsteilnehmer entrichtet wurde, zu multiplizieren, um die Höhe der Befreiung zu bestimmen. Jene Treibhausgasemissionen, für die § …
§ 17 Nachzahlung der vorabberücksichtigten Befreiung
…Bescheid vom Inhaber einer EU-ETS-Anlage nachzufordern. Die Höhe der Nachforderung bestimmt sich nach der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der für die jeweiligen Energieträger beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet hätte werden müssen.…
NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung
§ 15 Verfahren für die Inanspruchnahme von Befreiungen durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer
…die befreiten Energieträger einer Bepreisung durch das NEHG 2022 unterlagen. (5) Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß § 10 NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist. (6) Die zuständige Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung zu…
§ 28 Verfahren für die Inanspruchnahme von Befreiungen durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer
…die befreiten Energieträger einer Bepreisung durch das NEHG 2022 unterlagen. (4) Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß § 10 NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist. Für die Ermittlung der Treibhausgasemissionen sind vom Befreiungsmaßnahmenteilnehmer die Emissionsfaktoren nach Anlage …
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