(1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.
(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
Rückverweise
NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 10a Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG
…1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen. (2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister…
§ 13 Inkrafttreten
…4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der…