§ 10a Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG
In Kraft seit 01. Oktober 2022
Up-to-date
(1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.
(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
Rückverweise
NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 10a Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG
…1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen. (2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister…