§ 10a Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG
§ 10a Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG — NAG-DV
§ 10a Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG — NAG-DV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 327/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40246951
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.
(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen