§ 44a Besondere Verfahrensbestimmungen — NAG
In einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 oder 2 oder § 43 Abs. 3 sind § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 44a NAG · NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 44a Besondere Verfahrensbestimmungen
…Besondere Verfahrensbestimmungen § 44a. In einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 oder 2 oder § 43 Abs. …
…8 NAG innehatte ( Kind in Abermann/Czech/Kind/Peyrl , NAG § 20 Rz 29; vgl zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44a NAG auch VwGH Zl 2010/01/0043; 2013/01/0108). 1.4 Für den gegenteiligen Standpunkt der Klägerin ist aus der von ihr zitierten Entscheidung 10…
…der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in Art8 EMRK bildet. 2. Gemäß §43 Abs2 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§44a NAG) oder auf begründeten Antrag (§44b NAG), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zu erteilen, wenn kein…
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